Der Stadtbezirksrat Innenstadt stellt gem. § 91 Abs. 4 in Verbindung mit § 52 NKomVG fest, dass Herr Richard Eberle durch Niederlegung seines Mandats den Sitz im Stadtbezirksrat Innenstadt verloren hat. Somit sind die Voraussetzungen gem. § 52 Abs. 1 erfüllt.