03.02.2026 - 5 Schaffung weiterer Übernachtungsmöglichkeiten i...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Sitzung:
-
Sitzung des Sportausschusses
- Gremium:
- Sportausschuss
- Datum:
- Di., 03.02.2026
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Herr Rudolf führt in das Thema ein und erläutert die gesetzliche Grundlage der genehmigungsfreien Übernachtungsmöglichkeit.
Auf die übersandten Fragestellungen aus der Politik wurde ausführlich eingegangen und auf die Richtlinie für die Nutzung von Sporthallen zu Übernachtungszwecken verwiesen.
- In welchem Umfang wurden bei den in Braunschweig anstehenden Großveranstaltungen Tag der Niedersachsen, Niedersächsisches Turnfest, Internationaler Hansetag in anderen Städten vergleichbar Sporthallen zu Übernachtungszwecken genutzt?
Bei den Veranstaltungen „Tag der Niedersachsen“ standen u.a. in Wilhelmshaven, Wolfsburg und zuletzt in Osnabrück Sporthallen für ca. 50-80 Personen zur Verfügung. In der Regel werden aber Schulen bzw. Klassenräume genutzt.
Beim Erlebnisturnfest (u.a. 2024 in Oldenburg) wurden die Sporthallen in erster Linie zu Sportzwecken genutzt. Auch hier fand die Übernachtung überwiegend in Schulen bzw. Klassenräumen statt.
Die Übernachtungen bei den Hansetagen in den letzten 5 Jahren wurden nicht über Sporthallen, sondern ausschließlich über Jugendherbergen oder Hotels abgedeckt.
Für die 2026 und 2027 genannten anstehenden Großveranstaltungen Tag der Niedersachsen und Erlebnisturnfest in Braunschweig werden verschiedene Übernachtungsmöglichkeiten in Schulgebäuden – auch seitens der Veranstalter – in Betracht gezogen. Dies sind bisher mehrere Sporthallen, die aber nicht dauerhaft für Übernachtungen ausgelegt sind, sowie Klassenräume in Schulen. Hierbei handelt es sich aber um individuelle Lösungen, die u. a. von der Zahl der Übernachtungsgäste und Wünschen der Veranstalter abhängen. Eine dauerhafte Genehmigung dieser Übernachtungsorte ist daher nicht erforderlich.
- In welchen Schul- und Sporthallen sind einfach umsetzbare Maßnahmen ausreichend (z. B. Brandschutzertüchtigungen, mobile Trennlösungen, ergänzende Sanitärkapazitäten) möglich?
Es gibt eine von der Bauordnung geduldete genehmigungsfreie Nutzung von Sporthallen zu Übernachtungszwecken von unter 200 Personen an jährlich maximal
3 Tagen pro Jahr und je Sporthalle. Notwendige elementare grundsätzliche Bestimmungen zum Beispiel die des vorbeugenden Brandschutzes müssen aber trotzdem aus allgemeinen Sicherheitsaspekten bei diesen genehmigungsfreien Nutzungen beachtet werden. Die Anzahl der Personen, welche bei diesen Ereignissen übernachten dürfen, ergibt sich dabei neben der Größe der Sportfläche auch aus den vorhandenen Fluchtwegquantitäten sowie der Anzahl der verfügbaren Sanitäranlagen.
- Bei welchen Hallen wären gezielte bauliche Maßnahmen notwendig und realistisch?
Da der Verwaltung kein aktueller (dauerhafter) Bedarf für die Erweiterung der Übernachtungsrichtlinie um weitere Sporthallen bekannt ist, ist städtischerseits nicht geplant, weitere Hallen für Übernachtungszwecke baulich aufzuwerten. Die Sporthalle Wilhelm Bracke (Versammlungsstätte) wurde von der Verwaltung bezüglich einer Aufnahme in die Übernachtungsrichtlinie im Jahr 2015 geprüft aber seiner Zeit im Rahmen der Beantwortung einer Bauvoranfrage abgelehnt. Für die o.a. Großveranstaltungen werden aber zum Teil temporäre Sondernutzungen geprüft, für die dann aber zum Beispiel genehmigter Nutzungsänderungsanträge bedürfe
d) Und welche Hallen können dauerhaft in die Übernachtungsrichtlinie aufgenommen werden?
Nach aktuellem Stand sind keine Sporthallen vorhanden, welche ohne zusätzliche bauliche Ertüchtigungsmaßnahmen dauerhaft für Übernachtungszwecke genehmigt werden können.
Herr Franke erläutert das derzeitige Verfahren. Nach einer kurzen Aussprache sind folgende Fragestellungen aufgetreten:
- In welcher Arbeitsgruppe aus dem Schulausschuss wird das Thema Übernachtung in Schulen behandelt?
Protokollnotiz:
Das Thema „Übernachtungen in Schulen“ wird verwaltungsintern in einzelnen (Projekt-) Gruppen für die Organisation des Tags der Niedersachsen (federführend: Stadtmarketing) und des Erlebnis Turnfests (federführend: Sportreferat) behandelt. Im Schulausschuss wird ausschließlich anlassbezogen und bei Bedarf berichtet.
- Wie ist die Drei-Tage-Regel zur Übernachtung in Schulen (§60 (4) NBauO) anzuwenden? Und bezieht sich das auch auf Aulen oder sonstige Funktionsräume?
Protokollnotiz:
Die Drei-Tage-Regelung bezieht sich auf einzelne Räume, die nicht als Versammlungsräume genehmigt sind, sprich für jeden einzelnen Klassenraum. Bei Aulen müsste man unterscheiden, ob diese bereits als dauerhafte Versammlungsräume genehmigt sind, wenn nicht, würde die Drei-Tage-Regelung genauso für die Aulen gelten. Sollten die Aulen bereits als dauerhafte Versammlungsräume genehmigt sein, wäre zu prüfen, ob Übernachtungen mit Bestandteil des Antrages waren. Wenn ja, könnten hier auch mehr als drei Tage/Nächte im Jahr Übernachtungen stattfinden. Ansonsten müsste ein Nachtrag/Änderungsantrag gestellt werden.
Ausschussvorsitzender RH Graffstedt erkundigt sich, ob es bezüglich der Planung der zwei Großveranstaltungen oder aus den letzten Jahren bereits Erkenntnisse gibt, ob das derzeitige Angebot an Übernachtungsmöglichkeiten ausreicht. Herr Rudolf gibt an, dass die Vergabe nur sehr gering in Anspruch genommen wird und ausreichend ist.
RH Schnepel fragt, ob die Übernachtungsmöglichkeit auch in anderen Sportfunktionsräumen, wie Gymnastikräumen, gegeben ist. Herr Rudolf erläutert, dass die gesetzliche Vorgabe nur Räume vorsieht, die nicht genauer bestimmt sind. RH Schnepel regt an, bei Anfragen zu Übernachtungsmöglichkeiten, seitens der Verwaltung mögliche Räume serviceorientiert bereitzustellen.
Herr Rudolf erläutert, dass in Sportstätten die schulische und vereinssportliche Nutzung Vorrang hat.
Protokollnotiz:
RH Schatta ist von 15:18 Uhr bis 15:21 Uhr abwesend.
