Mitteilung - 15-00810-02

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Protokollnotiz zur Stellungnahme 15-00810-01 in der Gremiumssitzung vom 07.06.2016:

 

Herr Gebert weist darauf hin, dass auf anderen Straßen ebenfalls eine Tonnagen-beschränkung angeordnet ist. Diese Straßen befinden sich aber augenscheinlich in einem besseren Zustand. Unabhängig davon wird ersatzweise eine Längenbegrenzung gemäß Zeichen 266 der StVO angeregt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Mittels einer „Schleppkurve“ wurde ermittelt, dass in der Oststraße Sattelzüge bis zu einer Länge von 16,5 m sowie Gelenkbusse bis zu einer Länge von 18 m fahren können, ohne dass zusätzliche Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind. Dies sind Abmessungen, die üblicherweise auch im landwirtschaftlichen Verkehr erreicht werden. Die Anordnung von Verkehrszeichen mit einer Längenbegrenzung ist somit entbehrlich.

 

 

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17.04.2018 - Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 223 Broitzem - zur Kenntnis genommen