Stellungnahme - 09203-01-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die ergänzende Anfrage der Ratsfrau Klippert beantwortet die Verwaltung wie folgt:

 

Sofern ein Fahrzeug z. B. nur mit einer Reifenbreite auf einem Radweg steht, ist der Tatbestand des Parkens auf einem Radweg bereits erfüllt. Wenn es in einer solchen Situation dem Fahrradverkehr noch möglich ist, an dem Fahrzeug vorbeizufahren, liegt eine Behinderung im Sinne der StVO nicht vor.

 

 

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Beschlüsse

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05.02.2019 - Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 131 Innenstadt - zur Kenntnis genommen