Stellungnahme - 22-19511-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Auf der Hordorfer Straße ist kein benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen. Jedoch ist auf der Hordorfer Straße im Abschnitt zwischen Schapenstraße (Kreisel) und der Einmündung Schradersweg/Sandbach ein Benutzungsrecht für den Radverkehr gegeben, weil hier noch ein baulicher Radweg vorhanden ist. Das heißt, dass in diesem Abschnitt der Radverkehr zwischen Fahrbahn und dem baulichen Radweg wählen kann, diesen aber nicht verpflichtend nutzen muss.

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Beschlüsse

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10.11.2022 - Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 111 Hondelage-Volkmarode - zur Kenntnis genommen