Anfrage (öffentlich) - 26-28153

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Verkehr mit Taxis und Mietwagen ist Teil der öffentlichen Personenbeförderung und unterliegt einem differenzierten gesetzlichen Ordnungsrahmen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Mit der Novellierung des PBefG im Jahr 2021 verfolgte der Bundesgesetzgeber ausdrücklich das Ziel, neue digitale und plattformbasierte Mobilitätsangebote rechtssicher zu integrieren und dabei einen fairen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Beförderungsformen zu wahren und den Kommunen entsprechende Steuerungsmöglichkeiten zu geben (BT-Drs. 19/26175, S. 1, 23 f.).

Dazu hat der Gesetzgeber die unterschiedlichen Pflichten der Taxi- und Mietwagenverkehre bewusst fortgeschrieben. Während der Taxiverkehr weiterhin an Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten gebunden ist, dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die zentral am Betriebssitz eingegangen sind, und nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen grundsätzlich zum Betriebssitz zurückzukehren (§ 49 Abs. 4 Sätze 2 u. 3 PBefG). Zudem dürfen sich Mietwagen zum Zwecke der Kundenakquise nicht in der Nähe von Taxiständen bereithalten oder dort anhalten, dieses ist den Taxis vorbehalten (§ 47 PBefG). Nach der Gesetzesbegründung sind die beiden Verkehrsformen, die unterschiedlichen Rechte-Pflichten-Gefügen unterliegen, streng voneinander abzugrenzen, „da der Wink- und Wartemarkt der Verkehrsform Taxi vorbehalten bleibt“ (BT-Drs. 19/26175, S. 48 ff.).

In Braunschweig ist das Thema mehrfach in den Ratsgremien behandelt worden und Gegenstand politischer Anfragen gewesen (Drs. 25-26313, 25-26358, 25-26375, 25-26376). Dabei wurde unter anderem deutlich, dass die Zahl der Mietwagenkonzessionen in der Stadt Braunschweig kontinuierlich gestiegen ist und ein erheblicher Teil der Fahrzeuge über digitale Plattformen vermittelt wird. Die Verwaltung hat Anfang September 2025 auf die beschränkten kommunalen Steuerungsmöglichkeiten hingewiesen und betont, dass zunächst die eigene Tatsachengrundlage auszubauen ist, u. a. durch das Taxengutachten (Drs. 25-26358-01).

Vor diesem Hintergrund ist von besonderem Interesse, wie sich der Mietwagenverkehr seit September 2025 im Stadtgebiet Braunschweig entwickelt hat, in welchem Umfang Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz festgestellt und verfolgt werden und mit welchen Maßnahmen die Verwaltung die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellt.

Wir fragen daher an:

  1. Wie viele Mietwagen waren im Stadtgebiet Braunschweig im Jahr 2025 jeweils zum Stichtag des Monatsbeginns der Monate September, Oktober, November und Dezember zugelassen?
     
  2. Wie viele Verstöße von Mietwagenunternehmen gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes wurden im Jahr 2025 im Stadtgebiet Braunschweig festgestellt und als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder angezeigt?
     
  3. Mit welchen konkreten Maßnahmen, Kontrollinstrumenten und organisatorischen Verfahren stellt die Verwaltung die Einhaltung der Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes im Mietwagenverkehr sicher, insbesondere der Rückkehrpflicht zum Betriebssitz gem. § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG sowie des Verbots des Bereithaltens und Anhaltens von Mietwagen in der Nähe von Taxiständen gem. § 47 PBefG? 
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Beschlüsse

Erweitern

21.01.2026 - Ausschuss für Feuerwehr, Katastrophenschutz und Ordnung - zur Kenntnis genommen