Beschlussvorlage - 26-28156

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Entfristung der Dienstvereinbarung über die Zahlung von Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte ab dem Jahr 2026 wird zugestimmt.

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Sachverhalt

Am 1. Januar 2025 sind die aktuellen Dienstvereinbarungen über die Zahlung von Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte bei der Stadt Braunschweig (3-Stufen-Modell) in Kraft getreten.

 

Die Dienstvereinbarungen wurden zunächst befristet für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Dadurch sollte die Möglichkeit geschaffen werden, das jeweilige System zu evaluieren und gegebenenfalls erforderliche Änderungen zeitnah umsetzen zu können.

 

Verwaltung und Gesamtpersonalrat haben sich zu den Dienstvereinbarungen vereinbarungsgemäß ausgetauscht. Wie in den Jahren zuvor konnte erfreulicherweise festgestellt werden, dass das bisherige System nach wie vor zu einer allseits großen Zufriedenheit bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führt. Es besteht daher Einigkeit darüber, dass das bisherige System zur Zahlung von Leistungsprämien auch weiterhin dem Willen der Beteiligten zur Umsetzung der Leistungsorientierten Bezahlung sowohl bei Tarifbeschäftigten als auch bei Beamtinnen und Beamten am nächsten kommt und dauerhaft fortgesetzt werden soll.

 

Beide Dienstvereinbarungen sehen somit ab 2026 eine Laufzeit auf unbestimmte Zeit vor. Darüber hinaus sind lediglich sprachliche Klarstellungen unter § 1 (Geltungsbereich) und § 4 (Verfahren zur Leistungsprämierung) erfolgt. Im Übrigen sind die Dienstvereinbarungen inhaltsgleich zu den zum Jahresende ausgelaufenen Vereinbarungen.

 

Die Dienstvereinbarung über die Zahlung von Leistungsprämien für Beschäftigte wird zur Kenntnisnahme ebenfalls beigefügt.

 

Die Personalvertretung hat dem Abschluss der Dienstvereinbarungen zugestimmt.

Über die Zahlung von Leistungsprämien im Beamtenbereich entscheidet nach § 53 Abs. 7 NBesG in Verbindung mit Abs. 4 die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Nach § 107 Abs. 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist in Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, der höhere Dienstvorgesetzte zuständig. Dies ist nach § 107 Abs. 5 NKomVG der Verwaltungsausschuss.
 

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Anlagen

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Beschlüsse

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29.01.2026 - Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung - ungeändert beschlossen