Anfrage (öffentlich) - 26-28419
Grunddaten
- Betreff:
-
Für den AVI: Streichung der Zulassung zu Integrationskursen durch das BAMF // Wie reagiert die Stadt Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Marco Frank
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Vielfalt und Integration
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zur Beantwortung
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25.02.2026
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Sachverhalt
Mit dem Trägerrundschreiben 02/26 vom 09.02.2026 vom hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Integrationssprachkursträgern mitgeteilt „bis auf Weiteres keinerlei Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG“ mehr zu erteilen.
Zur Einordnung schreibt der Referent Claudius Voigt der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.:
„Die Entscheidung des BAMF betrifft nur die [...] Zulassungen durch das BAMF gem. § 44 Abs. 4 AufenthG und damit nur folgende Gruppen: Personen, die weder einen Anspruch auf Teilnahme gem. § 44 Abs. 1 AufenthG haben, noch gem. § 44a Abs. 1 AufenthG zur Teilnahme verpflichtet wurden, sich aber freiwillig gem. § 44 Abs. 4 AufenthG zum Integrationskurs anmelden wollen. In der Praxis betrifft dies insbesondere Unionsbürger*innen, Geflüchtete aus der Ukraine (§ 24 AufenthG), Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, z. B. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung).
Die Streichung des nachrangigen, freiwilligen Zugangs zum I-Kurs gem. § 44 Abs. 4 AufenthG durch BAMF / BMI ist übrigens nicht nur integrations- und sozialpolitisch eine katastrophale Entscheidung. Sie dürfte so auch rechtlich nicht haltbar sein:
Sie verletzt das Diskriminierungsverbot für Unionsbürger*innen aus Art. 18 AEUV und dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürger*innen-Richtlinie (RL 2004/38/EG). Demnach müssen Unionsbürger*innen genau so behandelt werden wie die eigenen Staatsangehörigen. Das ist nicht mehr der Fall. Denn neu einreisende deutsche Staatsangehörige, die als Spätaussiedler*innen anerkannt sind, haben gem. § 9 BVFG einen Anspruch auf kostenlosen I-Kurs. Neu einreisende Unionsbürger*innen können hingegen nun keinen (kostenlosen) I-Kurs mehr machen, sofern sie nicht über das JC dazu verpflichtet werden. Dies dürfte eine unzulässige Diskriminierung sein.
Es widerspricht ab Inkrafttreten der GEAS-Reform im Juni dem Art. 18 der neuen EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346), wenn Asylsuchende keinen (kostenlosen) Zugang mehr zum I-Kurs haben. Denn demnach hat Deutschland dafür zu „sorgen“ bzw. es zu „erleichtern“, dass Asylsuchende einen Zugang zu Sprachkursen bekommen. Kosten dürfen nur verlangt werden, wenn die Person ausreichende Mittel hat. Die Richtlinie wird somit nicht korrekt umgesetzt werden, Asylsuchende können sich unmittelbar auf EU-Recht berufen. Art. 18 der Richtlinie differenziert hierbei übrigens nicht nach der „Bleibeperspektive“ – entgegen den Plänen des BMI, die es zu einer möglichen Gesetzesänderung ja schon angedeutet hat.“
Entgegen gewirkt werden kann dieser katastrophalen integrationsfeindlichen Entscheidung – die auch den Sprachkursträgern, wie der VHS, der Oskar-Kämmer-Schule, Arbeit und Leben usw. erheblich schaden dürfte -, durch ein gezieltes kommunales Engagement des hiesigen Sozialamtes, sowie der Ausländerbehörde, als auch des Jobcenters. Diese haben zumindest die Möglichkeit, durch konstruktive und gezielte „Verpflichtungen“ zu Integrationskursen, die Teilnahme zu ermöglichen.
Dazu auch Claudius Voigt:
„Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder Geflüchtete aus der Ukraine mit § 24 AufenthG bzw. der entsprechenden Fiktionsbescheinigung sowie Unionsbürger*innen,die im Leistungsbezug nach SGB II sind, können gem. § 5a IntV durch das Jobcenter zum I-Kurs zugelassen werden, wenn dies im Kooperationsplan vorgesehen ist. Dies ist dann keine Zulassung durch das BAMF, sondern eben durch das Jobcenter, die seit November 2025 vorgesehen ist (vgl. Fachliche Weisung der BA zur Umsetzung der Deutschförderung, S. 9). Diese Zulassungen dürften weiterhin möglich sein. Nach mir vorliegenden Informationen aus Jobcentern ist bislang keine Weisung seitens der Bundesregierung erfolgt, nach der auch diese Zulassung durch das JC ausgesetzt würde.
Alternativ kann das Jobcenter für die oben genannten Personen auch eine Verpflichtung aussprechen (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Für die Verpflichtung ist kein Anspruch auf den I-Kurs gem. § 44 Abs. 1 AufenthG erforderlich. Aus der Verpflichtung wie auch aus der Zulassung durch das JC ergibt sich eine Teilnahmeberechtigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 IntV). Perspektivisch dürfte sich aber als fatale Entwicklung abzeichnen, dass der Vermittlungsvorrang in Arbeit im SGB II gestärkt werden soll und somit der I-Kurs nicht mehr immer als notwendig angesehen werden könnte.
Personen mit Aufenthaltsgestattung und Ermessensduldung sowie (in ganz wenigen Fällen) mit AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die im Leistungsbezug nach AsylbLG sind, können gem. § 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG durch das Sozialamt bzw. die Bezirksregierung zum I-Kurs verpflichtet werden (§ 5b AsylbLG). Auch aus dieser Verpflichtung ergibt sich eine Teilnahmeberechtigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 IntV), die von der fatalen Entscheidung der Bundesregierung nicht betroffen ist. Es geht hier zwar um den in § 44 Abs. 4 AufenthG genannten Personenkreis, aber die Rechtsgrundlage für die Berechtigung zum I-Kurs ist eben nicht § 44 Abs. 4 AufenthG, sondern § 4 Abs. 1 Nr. 6 IntV i. V. m. § 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Das BAMF-Rundschreiben dürfte insofern keine Auswirkungen haben. Interessant wird in Zukunft also die Frage sein, ob man beim Sozialamt gem. § 5b AsylbLG direkt beantragen kann [...]
Für Personen, die keine Leistungen beziehen, ist dieser Weg jedoch versperrt. Hier könnte die ABH helfen:
Die Ausländerbehörde kann gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Personen zum I-Kurs verpflichten, wenn sie „in besonderer Weise integrationsbedürftig“ sind. Auch hierfür ist kein formaler Anspruch auf den I-Kurs erforderlich, so dass nach meiner Auffassung von dieser Möglichkeit auch Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung erfasst sein dürften. Aus der Verpflichtung durch die ABH entsteht dann die Berechtigung zum I-Kurs aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 5 IntV; § 44 Abs. 4 AufenthG spielt keine Rolle.“
1. Welche Auswirkungen erwartet die Stadt Braunschweig für die VHS und die anderen Sprachkursträger?
2. Wie sollen künftig die genannten Möglichkeiten von Seiten der Verwaltung (bitte konkret für die einzelnen Behörden angeben) genutzt und angeboten werden, um den Menschen den Zugang zu Integrationskursen zu ermöglichen?
3. Wird die Stadt Braunschweig Gespräche mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder verantwortlichen Regierungsträgern suchen, um die negativen Folgen dieser Entscheidung (Mehrkosten und Mehraufwand für die Verwaltung, Verhinderung der Integration in der Kommune samt aller Folgeproblematiken) für die Kommune zu verdeutlichen?
Anlagen
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