Stellungnahme - 26-28330-01
Grunddaten
- Betreff:
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Wie kann ein körperlich-motorischer Förderbedarf bei der Schulplatzvergabe individuell berücksichtigt werden?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 40 Fachbereich Schule
- Verantwortlich:
- Dr. Rentzsch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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zur Beantwortung
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20.02.2026
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Sachverhalt
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 05.02.2026 (26-28330) wird wie folgt Stellung genommen:
Alle städtischen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sind gem. § 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) inklusiv.
Die Stadt Braunschweig erfüllt bei Neubauten und Erweiterungen die baulichen Vorschriften zur Barrierefreiheit nach DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude. Bei älteren Bestandsbauten werden diese Standards häufig nicht erfüllt.
Bis zum Schj. 2017/2018 gab es in Braunschweig bei den allgemein bildenden Schulen sogen. „Schwerpunktschulen“ als Übergangsregelung nach § 183c NSchG. Danach hat sich die Schulträgerin dazu entschlossen, bedarfsorientierte Einzelfallregelungen an den jeweiligen Schulen umzusetzen. D. h., wenn ein Kind einen Schulplatz an einer allgemein bildenden Schule erhält, ist zu prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, dass es inklusiv beschult werden kann. Dies betrifft sowohl Schülerinnen und Schüler (SuS) mit einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in körperlich und motorischer Entwicklung als auch für die anderen Bedarfe wie emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, Lernen, Sehen oder Sprache.
Zu Frage 1:
Grundsätzlich sind ausreichend Schulplätze an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien bereitzustellen. Es besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf einen Platz an der jeweiligen Schulform und nicht an einer bestimmten Schule. Bei den Integrierten Gesamtschulen (IGS) ist bei einer stärkeren Nachfrage als dem bestehenden Angebot die Teilnahme am Losverfahren der IGS erforderlich.
Sobald ein entsprechender Unterstützungsbedarf festgestellt ist und ein entsprechendes Gutachten vorliegt sowie die aufnehmende Schule feststeht, werden nach Eingang bei der Schulverwaltung die geeigneten Maßnahmen vorbereitet. Hierbei kann es sich um die Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel, kleinere Umbaumaßnahmen oder auch größere bauliche Projekte (z. B. den Einbau eines Aufzugs) handeln.
Zu Frage 2:
Eine bevorzugte Aufnahme bei zielgleicher Beschulung ist gem. § 59a NSchG nicht möglich. Demnach kann lediglich eine gleichberechtigte Teilhabe gewährleistet werden, aus der kein Anspruch auf eine bevorzugte Aufnahme abgeleitet werden kann. Hier hat auch die Stadt Braunschweig keine Möglichkeit einzugreifen, da die Aufnahme von SuS komplett in der Zuständigkeit der Schulleitung liegt.
Ausnahmen gibt es lediglich für die Teilnahme am Losverfahren einer IGS, wenn SuS einen festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder Lernen) haben und zugleich zieldifferent beschult werden sollen. Diese werden einem gesonderten Lostopf zugeordnet. Bei zieldifferenter Beschulung werden andere Lernziele verfolgt, passend zur individuellen Leistungsfähigkeit und zum Lerntempo der jeweiligen SuS.
