Stellungnahme - 26-28419-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zur Anfrage von Herrn Marco Frank vom 12.02.2026 [DS 26-28419] nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

Nach Rücksprache mit den Integrationsträgern können die Auswirkungen für die Stadt Braunschweig folgendermaßen beschrieben werden:

 

  • Ein Integrationsträger wird sein Angebot in Braunschweig komplett einstellen. Sechs Lehrkräfte müssen dadurch entlassen werden.
  • Insgesamt geben alle Träger an, dass sie Lehrkräfte bzw. Mitarbeitende ggf. ent­lassen, Kurzarbeit anmelden und ggf. Mietverträge für Räume kündigen müssen.
  • Kurse sind aktuell nicht planbar und durchführbar, weil die Teilnehmenden fehlen bzw. die benötigte Teilnehmendenzahl nicht erreicht werden kann.
  • Die Volkshochschule hat berichtet, dass die Zahlen aus 2025 zeigen, dass letztes Jahr ein Drittel der Teilnehmenden eine Berechtigung durch das BAMF ausgestellt bekommen haben. Das heißt von 475 Personen hatten 170 eine BAMF-Berechtigung. Darunter sind ca. 50% junge Menschen, viele davon aus Berufs­bildende Schulen, die über das letzte Projekt mit dem BAMF direkt nach dem Besuch der Sprach- und Integrationsklasse zur VHS gekommen sind, da sie dort das Ziel­sprachniveau B1 nicht erreicht hatten, um weiter an einer Berufsbildenden Schule versorgt werden zu können. Wie mit diesen Jugendlichen nun verfahren werden soll, ist noch unklar.
  • Die Träger schätzen es zudem so ein, dass erfahrungsgemäß der nun ausgeschlossene Personenkreis die Kurse nicht selbst finanzieren kann. Eine Unterrichtseinheit kostet nach Auskunft der Träger ca. 4,00 Euro für Selbstzahlende, das heißt pro Modul im Umfang von 100 Unterrichtseinheiten entstehen Kosten von 400 Euro. Im allgemeinen Integrationskurs erwerben die Teilnehmenden Sprach­kenntnisse bis zum Niveau B1, der Kurs umfasst insgesamt 600 Stunden (500 Deutschunterricht: davon 200 Stunden Basiskurs A1-A2 Niveau, 300 Stunden Aufbaukurs B1 Sprachniveau, 100 Stunden Orientierungskurs)
  • Insgesamt ist davon auszugehen, dass viel weniger Kurse in Braunschweig angeboten werden können. Die genaue Anzahl steht aktuell noch nicht fest. Dies hat Auswirkungen auf die berufliche, kulturelle und soziale Integration und auch auf den Bildungserfolg von jungen Menschen mit Migrationshintergrund.

 

 

 

Zu Frage 2:

Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs durch Träger der Leistungen (TLA) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Der Fachbereich Soziales und Gesundheit verpflichtet im Rahmen des AsylbLG wie bisher auch weiterhin alle Neuzugänge, die die Voraussetzungen des § 5b Abs. 1 AsylbLG erfüllen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung (4-6 Wochen) einmalig zur Teilnahme an einem Integrationskurs.

 

Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (alleinerziehende Mütter und Väter von Kleinkindern, Minderjährige, Erwerbstätige) werden verpflichtet, wenn die Hinderungsgründe weggefallen sind. Sie werden auch verpflichtet, wenn sie einen entsprechenden Wunsch äußern. Zu beachten ist dabei, dass eine Verpflichtung nicht möglich ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, z. B. wenn die Altersgrenze nach § 44 SGB XII erreicht ist. Daneben müssen sie für eine mögliche Verpflichtung zu dem ausdrücklich beschriebenen Personenkreis gehören, also den entsprechenden Status haben (Aufenthaltsgestattung, Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 oder Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 AufenthG).

 

Für den Fall, dass die Teilnahme nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, werden die Gründe geprüft und ggf. Sanktionen verhängt.

Dadurch, dass die Zuweisungszahlen im Moment sehr gering sind erfolgen demzufolge auch wenig Verpflichtungen zu I-Kursen im Rahmen des AsylbLG. Die Verpflichtungen gelten auch nur für einen Kurs (meist niedrigstes Niveau). Im Gegensatz dazu konnten Jobcenter und BAMF „Berechtigungen“ ausstellen, eben auch für Folgekurse. Dies ist gem. AsylbLG nicht möglich.

Insgesamt ist zu befürchten, dass aufgrund der niedrigen Zuweisungszahlen und der damit verbundenen geringen Verpflichtungszahl die Anzahl der angebotenen I-Kurse sinken wird, da ebenfalls die bisherigen Berechtigungen (vor allem für weiterführende Kurse) wegfallen sollen.

 

 

Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs durch die kommunale Ausländerbehörde nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Nach § 43 Abs. 1 AufenthG wird die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländer*innen in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gefördert und gefordert. § 44 Abs. 1 AufenthG konkretisiert dies für spezielle Aufenthaltszwecke, in den dort genannten Fällen besteht ein gesetzlicher Teilnahmeanspruch.

 

§ 44 Abs. 4 AufenthG ermöglicht - freie Kurskapazitäten vorausgesetzt - auch Inhaber*innen von Duldungen, Gestattungen oder Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 24 oder § 25 Abs. 5 AufenthG eine Teilnahme an einem Integrationskurs. Die Verpflichtung erfolgt ausschließlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), eine Beteiligung der kommunalen Ausländerbehörde ist nicht vorgesehen.

 

Die Ausländerbehörde kann nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine ausländische Person zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist. Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Niveau B 1) und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren (§ 4 Abs. 3 Integrationskursverordnung).

 

Die Norm richtet sich weniger an Neuzugewanderte als vielmehr an "Bestands­ausländer*innen". Es handelt sich auch nicht um eine Auffangnorm, sondern um eine gezielte und spezielle Möglichkeit, im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde gezielt die Integration einzelner Ausländer*innen zu fördern.

 

Die aktuelle Nichtanwendung des § 44 Abs. 4 AufenthG durch eine regelmäßige Verpflichtung des ehemaligen Adressatenkreises durch die Ausländerbehörde zu kompensieren, ist nicht möglich.

 

 

Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs durch das Jobcenter

Jobcenter (gE) können weiterhin nach § 44 Absatz 4 AufenthG i. V. m. § 5a IntV alle leistungsberechtigten Personen zu einem Integrationskurs zulassen, die:

 

  • Ausländer*innen aus Drittstaaten (unter anderem Menschen aus der Ukraine) oder
  • freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*innen oder
  • deutsche Staatsangehörige ohne ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und besonderer Integrationsbedürftigkeit

 

sind und bei denen eine Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Abs. 2 SGB II vorgesehen ist. Für Geflüchtete aus der Ukraine, die durch den geplanten Rechtskreiswechsel vom SGB II voraussichtlich in das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, können nach dem Wechsel keine Integrationskurszulassungen mehr erteilt werden.

Vor diesem Hintergrund erachten wir es als sinnvoll, dass wir weiterhin, die von dem Rechtskreiswechsel betroffenen Ukrainer*innen unverändert zu Integrationskursen zusteuern. Vor dem Rechtskreiswechsel ins Asylbewerberleistungsgesetz erteilte Teilnahmeberechtigungen behalten ihre Gültigkeit.

 

Die Anfrage enthält den Hinweis auf eine geplante (Wieder-)Einführung eines § 3a SGB II „Vorrang der Vermittlung“. Das Gesetzgebungsverfahren dazu ist nicht abgeschlossen, die Grundausrichtung des neu eingeführten § 3a SGB II ist aus Sicht der Jobcenter-Praxis nachvollziehbar und in wesentlichen Teilen zu begrüßen.

Die Regelung setzt ein klares Signal, dass die Grundsicherung nicht nur existenzsichernd wirkt, sondern zugleich konsequent auf Integration in Ausbildung und Arbeit ausgerichtet ist. Sie stärkt damit die Erwartung an Verbindlichkeit und kann auch in der Kommunikation mit Leistungsberechtigten Orientierung schaffen: Vorrangig geht es darum, Beschäftigungs­perspektiven zu realisieren und den Leistungsbezug zu verkürzen. Gleichzeitig ist positiv hervorzuheben, dass der Entwurf ausdrücklich Raum lässt, vom Vermittlungsvorrang abzuweichen, wenn eine andere Eingliederungsleistung – etwa Qualifizierung oder Weiterbildung – im Einzelfall erfolgversprechender für eine nachhaltige Integration ist. Diese Öffnung ist fachlich zentral, weil kurzfristige Arbeitsaufnahmen zwar den Leistungsbezug beenden können, aber nicht automatisch zu stabiler, existenzsichernder Beschäftigung führen. Abweichungskriterien sollten insofern schlank konkretisiert und dokumentationsarm gestaltet werden. Es sollte klargestellt werden (gesetzlich oder zumindest in der Begründung/Umsetzungshinweisen), unter welchen typischen Voraussetzungen eine Abweichung vom Vermittlungsvorrang „erfolgversprechender“ ist (z. B. fehlender Berufs­abschluss/deutliche Qualifikationslücke, Sprache, absehbar instabile Beschäftigungs­angebote ohne Entwicklungsperspektive, Stabilisierung gesundheitlicher/sozialer Hemmnisse).

 

Zu Frage 3:

Die Verwaltung steht bereits u.a. im Austausch mit anderen Kommunen, dem Deutschen Städtetag und dem Bundesamt für Migration und Geflüchtete, einerseits um nach Lösungen zu suchen, anderseits um die Folgen für die Integration und ein gelungenes Ankommen in der Stadt im Sinne einer gelebten Willkommenskultur zu verdeutlichen. As Sicht der Fach­verwaltung ist die Einschränkung der Teilnahme an Integrationskursen ein Schritt in die falsche Richtung, denn Sprache bleibt und ist der Schlüssel, um eine Ausbildung oder Berufstätigkeit aufzunehmen, an Kultur, Bildung und gesellschaftlichen Leben gleichberechtigt teilnehmen und für sich und seine Familie sorgen zu können. Jahrelange Expertise sowie gut funktionierende Integrations- und Unterstützungsstrukturen werden damit deutlich reduziert.

 

Ohne ausreichende Sprachkenntnisse müssen Kommunen mehr Ressourcen für u.a. Dolmetschendenleistungen einplanen, durch die Verlängerung von Zeiten ohne Erwerbs­tätigkeit könnten zusätzliche Aufwände in den Sozialleistungen entstehen.

Laut Auskunft des BAMF können Geflüchtete aus der Landesaufnahmebehörde Braunschweig zudem vorerst nicht mehr an staatlich geförderten Sprachkursen teilnehmen.

 

Daher prüft die Verwaltung aktuell die Möglichkeit, ob Erstorientierungskurse (EOK) in Braunschweig durchgeführt werden können. Die EOK sind insbesondere für Schutz­suchende als Einstiegs- und Orientierungsangebot gedacht. Gibt es darüber hinaus freie Plätze, können auch andere Personen teilnehmen, z.B. Schutzberechtigte oder EU-Zugewanderte. Darüber hinaus fördert die Stadt Braunschweig weiter mit ihrem Angebot „Deutsch nebenan“ über das Sozialreferat, niedrigschwellige Sprachangebote in Kooperation mit der Volkshochschule Braunschweig. Für diese Kurse gibt es keine Zugangsbe­schränkungen.
 

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Beschlüsse

Erweitern

25.02.2026 - Ausschuss für Vielfalt und Integration - zur Kenntnis genommen