Antrag (öffentlich) - 26-28583
Grunddaten
- Betreff:
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Dringlichkeitsantrag - Halten und Parken bei geringer Straßenbreite im Bereich Wenden-Südwest
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion im Stadtbezirk 322
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 322 Nördliche Schunter-/Okeraue
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Entscheidung
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17.03.2026
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Beschlussvorschlag
(Anregung gemäß § 94 Absatz 3 NKomVG)
§ 12 (1) StVO verbietet das Halten „an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen“. Auf Grund breiterer PKW-Typen wird seit Jahren eine verschärfte Auslegung angewandt, bei der eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 m neben dem haltenden Fahrzeug verbleiben muss. Dies vorweg geschickt bittet, der Stadtbezirksrat 322 die Verwaltung zu prüfen, inwieweit im Bereich Wenden-Südwest eine Lösung gefunden werden kann, um die Parkraumsituation dauerhaft legal zu regeln.
Dabei könnte folgendes einfließen:
1. Schaffung von Ausgleichsparkraum bei den anstehenden Straßenbaumaßnahmen (Regenwasserkanal / Verkehrsberuhigung) im besagten Quartier im öffentlichen Raum während der Bauphasen
2. Genehmigung des Schaffens von Parkraum zur privaten Nutzung auf dem eigenen Grundstück
3. Übergangsregelung bis zum vollständigen Umbau der Straßen
4. Einrichtung eines Halteverbotes an Tagen mit Müllabfuhr
5. Parkverbot gegenüber von Laternenmasten
6. Zeitlich befristete Duldung von geringfügigen Unterschreitungen der Mindestdurchfahrtsbreite
7. Ortstermin mit Besprechung Dez. III und Dez. II unter Beteiligung des Stadtbezirksrates sowie gegebenenfalls der Polizei.
Sachverhalt
Am Freitag, dem 13. März 2026, fand ein „Begehung“ durch den Ordnungsdienst der Stadt Braunschweig u.a. in der Grothstraße und Rilkestraße statt mit dem Ziel die Einhaltung der Parkvorschriften gem. § 12 StVO zu überprüfen und zu sanktionieren. Dabei wurde von der „3,05-m-Regelung“ *) Gebrauch gemacht, die gar nicht gesetzlich verankert ist, sondern lediglich einen „Orientierungsrahmen“ aufgrund der Rechtsprechung darstellt.
Für viele Wohnstraßen Braunschweigs, wie z.B. die Grothstraße und die Rilkestraße, würde eine starre Anwendung dieser Regel ein komplettes Halteverbot nach sich ziehen – das ist unzumutbar und würde den Parkdruck im gesamten Quartier enorm erhöhen, ohne dass eine realistische Ausweichmöglichkeit für Anwohner oder Besucher vorhanden wäre.
Verwundert und verstört hat viele Anwohner auch, dass diese „Blitzaktion“ aufgrund einer Beschwerde, wie es hieß, mit Dutzenden von Verwarnungen stattfinden konnte, ohne die Betroffenen auf eine veränderte Anwendung bzw. Auslegung von Gesetzen hinzuweisen.
Als einzige Lösung dieses Problem kommt die Umwandlung bzw. der Umbau der betroffenen Straßen in verkehrsberuhigte Bereiche **) infrage, wie z.B. zurzeit im Rosenkamp und Blumenweg im Rahmen der Straßen- und Kanalsanierung.
Da weitere Straßensanierungen im Bereich Wenden-Südwest für die nächsten Jahre vorgesehen sind (Drs. 21-17126-01) und die Situation bereits seit über 65 Jahren besteht, erscheint es sinnvoll und verantwortbar, bis dahin auf die Anwendung einer verschärften Auslegung des § 12 StVO zu verzichten bzw. eine geringfügige Unterschreitung der o. g. Mindestdurchfahrtsbreite vorerst zu dulden.
Ergänzend könnte an Tagen mit Müllabfuhr ein Halteverbot eingerichtet werden, um die Durchfahrt dieser Spezialfahrzeuge zu erleichtern. Für andere LKW über 3,5 t ist die Durchfahrt ohnehin seit 2024 beschränkt (Zeichen 253 + Zusatzschild „Anlieger frei“). Im Übrigen ist die Verkehrsdichte gering und die Straßen sind übersichtlich.
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der erstmalig wenige Tage vor der Bezirksratssitzung eingetretenen neuen Lage und der daraus resultierenden Verunsicherung der Anwohner.
gez. Heidemarie Mundlos
*) Die minimale Durchfahrtsbreite ergibt sich aus der maximalen Fahrzeugbreite von 2,55 m zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von je 0,25 m rechts und links, in Summe also 3,05 m.
**) Ein Umbau zum verkehrsberuhigten Bereich erlaubt z. B. in der Grothstraße eine Breite von ca. 5,90 m. Sie wäre dann keine „enge Straße“ im Sinne des § 12 StVO.
Anlagen
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(wie Dokument)
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