Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 26-28636-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Tempo 30 auf einem Teilstück der Elbestraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Bau- und Wirtschaftsdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leppa
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 221 Weststadt
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zur Kenntnis
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Geplant
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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29.05.2026
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Sachverhalt
Beschluss des Stadtbezirksrates 221 vom 15.04.2026 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):
Der Stadtbezirksrat 221 regt an, die Tempo-30-Zone der Weserstraße mit der Tempo-30-Zone der Saalestraße in einen Teilbereich der Elbestraße zu verbinden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem Teilstück der Elbestraße wurde bereits mit der DS 24-24714-01 entsprechend des damals gültigen Rechtsrahmens geprüft. Hinsichtlich der damals noch offenen Definitionen erfolgt nunmehr die Prüfung. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Dies setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs voraus. Da die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h eine Beschränkung des fließenden Verkehrs begründet, gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO ein besonders strenger Maßstab für das Vorliegen einer Gefahrenlage. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder dies bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen, im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen sowie von hochfrequentierten Schulwegen, aus Lärmschutzgründen, oder Gefahrenlagen geboten ist. Ferner auch als Lückenschluss zwischen zwei streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Reduzierung der Geschwindigkeit zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße
Sofern eine Straße außerordentliche Schäden aufweist, wäre die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest bis zur Instandsetzung möglich. Die Fahrbahn der Elbestraße befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit ist durch den Straßenzustand nicht zu begründen.
Reduzierung der Geschwindigkeit gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO im Bereich von sensiblen Einrichtungen
In der StVO sind sensible Einrichtungen abschließend aufgeführt. Sensible Einrichtungen im Sinne der StVO sind Kindergärten und Kindertagesstätten, Spielplätze, allgemeinbildende Schulen und Förderschulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäuser.
Im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen sensiblen Einrichtungen ist die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel auf 30 km/h zu beschränken. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügt oder im Nahbereich der Einrichtung ein starker Ziel- und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger oder ein Bring- und Abholverkehr) vorhanden ist.
In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden.
Vorliegend befindet sich nur das Nachbarschaftszentrum Haus der Talente als schützenswerte Einrichtung in der Elbestraße, für das bereits eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im unmittelbaren Bereich angeordnet ist.
Im Bereich von Fußgängerüberwegen
Darüber hinaus kann die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich eines Fußgängerüberweges (FGÜ) oder aufgrund hochfrequentierter Schulwege reduziert werden. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306).
Es befindet sich lediglich eine ungesicherte Querung zur Haltestelle Weserstraße auf dem genannten Abschnitt der Elbestraße, baulich angelegte FGÜ existieren nicht.
Im Bereich von hochfrequentierten Schulwegen
Die Schulwegpläne für die Grundschulen in der Weststadt führen nicht über die Elbestraße. Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund von hochfrequentierten Schulwegen ist somit ausgeschlossen.
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes
Im Bereich der Elbestraße käme aus Gründen des Lärmschutzes eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in Betracht, sofern es sich um einen Lärmschwerpunkt handelt und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch eine entsprechende Lärmreduzierung herbeiführen würde.
Mit der Drucksache 24-23659 wurde am 06.06.2024 das Ergebnis der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Braunschweig beschlossen. Ziel dessen ist es, die Lärmbelästigung in Braunschweig zu verringern. Zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich. Seitens der Stadt Braunschweig wurden einige Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert. Die Elbestraße im Bereich zwischen Weserstraße und Saalestraße ist nicht als Lärmschwerpunkt aufgeführt.
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Ziffer 6 StVO
Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Das bedeutet, dass die Gefahrenlage für die Elbestraße oder in einzelnen Teilabschnitten deutlich höher sein muss als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.
Der Polizei und der Verwaltung liegen keine Hinweise vor, dass es sich hierbei um einen Unfallschwerpunkt handelt oder dass eine Gefahrenlage besteht, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung bedingt.
Lückenschluss zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen
Die StVO erlaubt aus Gründen der Verstetigung, Verbesserung des Verkehrsflusses und zur Erhöhung der Sicherheit, Geschwindigkeitsbeschränkungen in einem Abstand von bis zu 500 Metern zu verbinden. Dabei muss es sich jedoch um Beschränkungen der gleichen Art handeln. Eine Verbindung einer Tempo-30-Zone wie sie in der Weserstraße besteht mit einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung in der Elbestraße ist gem. VwV-StVO nicht möglich.
Anordnung einer Tempo-30-Zone nach § 45 Abs. 1 c StVO
Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
Bei der gesamten Elbestraße handelt es sich um eine Vorfahrtsstraße, welche mit Zeichen 306 beschildert ist, sodass die Einrichtung einer Tempo 30-Zone unzulässig ist. Der Charakter der Straße im Abschnitt Saalestraße – Weserstraße entspricht hier nicht einer Tempo-30-Zone, z.B. gibt es hier – anders als in der Weserstraße oder Saalestraße selbst, separate Radwege und keine Häuser, die direkt von der Straße erschlossen werden.
Fazit
In der Gesamtabwägung ist festzuhalten, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Geschwindigkeitsreduzierung nicht vorliegen.
