Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 26-29079

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der AfD-Fraktion gegen den Rat der Stadt Braunschweig hat das Verwaltungsgericht Braunschweig mit dem anliegenden Urteil vom 13. Mai 2026, eingegangen am 20. Mai 2026, entschieden.

 

Gegenstand des Verfahrens waren Beschlüsse des Rates vom 16. November 2021. Zum einen betrafen diese die Abstufung bei der Entschädigung für die Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen und zum anderen die Höhe der Zuwendungen für die personelle Ausstattung der Geschäftsstellen der Fraktionen und Gruppen.

 

Hinsichtlich ersterem hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Klägerin sei als Ratsfraktion mangels Verletzung eigener Rechte schon nicht klagebefugt. Zudem hat das Gericht aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Staffelung der Zulage für die Fraktions- bzw. Gruppenvorsitzenden in der beschlossenen Form zulässig ist.

 

Bzgl. der Zuwendungen für die personelle Ausstattung der Geschäftsstellen hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Klage insoweit ebenfalls unzulässig sei, als die Fraktion die Wiederherstellung des Zustandes vor dem angegriffenen Ratsbeschluss begehrt.

 

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung, dass der beschlossene Verteilungsschlüssel für die Personalkostenerstattung gegen den Gleichheitssatz verstoße, teilweise stattgegeben. Zwar bestünden gegen die grundsätzliche Staffelung und die Behandlung der kleinstmöglichen Ratsfraktion mit 2 Mitgliedern als gesonderte Größenklasse keine rechtlichen Bedenken. Jedoch sei der Unterschied hinsichtlich der erstattungsfähigen Stellenanzahl zwischen der ersten Stufe (2 Mitglieder – 0,5 Stelle E 11 TVöD) und der zweiten Stufe (3 bis 5 Mitglieder - 1 Stelle E 11 TVöD, 1 Stelle E 6 TVöD) zu groß und stehe somit nicht mehr in einem erforderlichen proportional degressiven Verhältnis (Seite 15-17).

 

Weiteres Vorgehen:

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Berufung daher nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist.

 

Die Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden, also bis zum 22. Juni 2026. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

 

Die Verwaltung wird vor diesem Hintergrund, in Abstimmung mit dem Ratsvorsitzenden, die Zulassung der Berufung zunächst fristwahrend beantragen. Die abschließende Entscheidung obliegt sodann dem Rat in der kommenden Sitzung am 30. Juni 2026.
 

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Anlagen

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