Stellungnahme - 26-29173-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Zur Anfrage der Gruppe BIBS/Robert Glogowski vom 17.06.2026 (DS 26-29173) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

Die Wohlfahrtsverbände können bei der Förderung einzelner Aufgaben (institutionelle Förderungen und Projektförderungen) die Kosten der Geschäftsführung bereits jetzt im Rahmen einer Umlage anteilig beantragen. Bei einem Teil der gewährten Förderungen ist das auch bereits der Fall. Ausnahmen sind in der Regel Zuwendungen auf Basis von Vereinbarungen, die die förderfähigen Ausgaben klar definieren.

 

Da in der Regel keine Vollfinanzierung erfolgt, werden die geltend gemachten Kosten für die Geschäftsführung häufig zumindest anteilig, wenn nicht sogar vollständig durch die eingebrachten Eigenmittel oder weitere Drittmittel finanziert.

Eine direkte vollständige Förderung der Ausgaben für die Geschäftsführung ist auf Grund der bestehenden Förderungen einzelner Aufgaben nicht möglich.

 

Zu Frage 2:

Kultureinrichtungen können auf Antrag und nach entsprechender Beschlussfassung des Rates, basierend auf der städtischen Kulturförderrichtlinie, im Rahmen einer Kontinuitätsförderung eine Fehlbetragsfinanzierung erhalten.

 

Die Höhe des Förderbedarfs ergibt sich aus dem von den Einrichtungen vorzulegenden Kosten- und Finanzierungsplan. Dieser umfasst sowohl die Sachkosten als auch die Personalkosten, einschließlich der Kosten für die Geschäftsführung. Die in der Frage intendierte explizite Förderung von Geschäftsführungskosten ist für die institutionell durch die Stadt geförderten Kultureinrichtungen daher nicht erforderlich, da schon faktisch existierend.

 

Die eingereichten Kosten- und Finanzierungspläne werden von der Verwaltung einer detaillierten Prüfung unterzogen. Hinsichtlich der Personalkosten gilt, gemäß § 1 Abs. 3 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Kontinuitätsförderung, der Grundsatz, dass Vergütungen und Eingruppierungen nicht höher ausfallen dürfen, als sie für vergleichbare Tätigkeiten bei städtischen Beschäftigten anzusetzen wären, sofern die entsprechenden Aufgaben durch die Stadt selbst wahrgenommen würden.

 

Durch dieses Prüfverfahren wird sichergestellt, dass die gewährten Zuwendungen wirtschaftlich und sachgerecht eingesetzt werden und die Personalkosten den für den öffentlichen Bereich geltenden Maßstäben entsprechen.
 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

30.06.2026 - Rat der Stadt Braunschweig - zur Kenntnis genommen