Der Verein DITIB (Gemeinde zu Braunschweig e.V.) erhielt städtische Zuschüsse von rund 14.000,- im Jahr 2017 für Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Grundschulalter.
Die AfD-Fraktion stellt den Antrag, dass dieser Betrag mit sofortiger Wirkung auf Null zu kürzen ist.
Ein Vereinsverbot ist hinsichtlich Art. 9 (2) GG und in Bezug auf VereinsG §§ 3 ff. dringend zu überprüfen.
Der Bund fördert keine DITIB-Projekte mehr. Die Stadt sollte dem schleunigst folgen.
Eine Vereinigung darf sich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten:
Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem die Achtung vor den im GG konkretisierten Menschenrechten. Es genügt, dass eine Vereinigung die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Dabei lassen sich die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung vor allem ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen.
Hier steht der Wunsch eines DITIB-Imams nach "noch mehr toten Israelis", der deutschen Staatsräson und der für die Regierung nicht verhandelbaren Sicherheit Israels diametral entgegen.
Schließlich ist eine Vereinigung verboten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet:
Dieser Verbotsgrund ist etwa dann einschlägig, wenn eine Vereinigung die rassische oder nationale Minderwertigkeit von bestimmten Gruppen propagiert, z.B. Bekämpfung des Judentums.
Hier der Wunsch nach noch mehr toten Juden und Gewalt gegenüber Christen - publiziert über Facebook u.a. Medien
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