Sachverhalt:
Mit der Satzung vom 19. September 2001 wurde das Sanierungsgebiet „Westliches Ringgebiet - Soziale Stadt“ als förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet beschlossen. Im Unterschied zur reinen Festlegung nach § 171 e bedeutet dies umfangreiche Eingriffe ins Privateigentum u.a. durch Genehmigungspflichten sowie Zahlung von Ausgleichsbeträgen.
Die Stadt ist nach § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet, die Sanierungssatzung oder Teile der Satzung dann aufzuheben, wenn die Sanierung
- durchgeführt worden ist, - sich als undurchführbar erweist, - aus anderen Gründen aufgegeben wird - oder wenn die für die Sanierung festgesetzte Frist abgelaufen ist.
In den einzelnen Teilbereichen des derzeit 222 Hektar umfassenden Sanierungsgebietes ist die Sanierung unterschiedlich weit fortgeschritten. Daher werden Gebietsteile, in denen investive Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden und erfolgreich beendet sind, sukzessive aufgehoben.
Dieses Vorgehen ermöglicht, dass die durch Bescheid zu erhebenden Ausgleichsbeträge in den Aufhebungsbereichen im verbleibenden Satzungsgebiet für weitere Maßnahmen eingesetzt werden können. In den nächsten Jahren werden weitere Teile des Sanierungsgebietes aus den o.g. Gründen aufzuheben sein. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass in diesen Gebieten weiterhin soziale Missstände vorliegen.
Mit der Vorlage 16-02625 soll die 2. Teilaufhebung der Sanierungssatzung parallel zu dieser Vorlage beschlossen werden. Damit wird das Sanierungsgebiet auf den in Anlage 1 dargestellten Bereich verkleinert. Für dieses verbleibende Sanierungsgebiet soll mit dieser Vorlage ein Beschluss zur gleichzeitigen (erneuten) Festlegung des Gebiets als Fördergebiet nach BauGB § 171 e „Maßnahmen der Sozialen Stadt“ erfolgen. Nach diesen Beschlüssen werden beide Gebiete in ihren Umrissen zunächst deckungsgleich sein, daher gelten dann auch noch für das Gebiet nach § 171 e die Bestimmungen der Sanierungssatzung des förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes. Erst bei weiteren Teilaufhebungen der Sanierungssatzung wird es zu Abweichungen bei den Gebietsumgriffen kommen, da das Gebiet nach § 171 e im beschlossenen Umgriff erhalten bleibt, bis die Sanierung vollständig abgeschlossen ist.
Für die Festlegung des Gebietes als Fördergebiet nach § 171 e BauGB bedeutet dies, dass auch nach Aufhebung weiterer Bereiche aus dem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet begleitende Förderprogramme, die sich auf Programmgebiete der Sozialen Stadt beziehen, weiterhin Anwendung finden können. Außerdem entfallen nach der Aufhebung die umfangreichen Eingriffe in das Privateigentum, die in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bindend sind. Die Grundlage bildet in den zukünftig aufzuhebenden Bereichen des Gebietes nach § 171 e jedoch weiterhin das Entwicklungskonzept, das Maßnahmen enthält, die der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen. Auch Bürgerbeteiligungen können wie im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet weiterhin durchgeführt werden.
Beschluss:
„Die Festlegung des Städtebaufördergebietes „Westliches Ringgebiet“ als Fördergebiet gemäß BauGB § 171 e „Maßnahmen der Sozialen Stadt“ in der als Anlage 1 beigefügten Anlage wird beschlossen.“
Anlage/n: Fördergebiet nach § 171 e BauGB
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