Sachverhalt:
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 6. Juni 2017 hat die IHK Braunschweig die Ordnungs- und Gewerbebehörden in ihrem Zuständigkeitsbezirk über den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 2017 unterrichtet und gebeten, die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen zu beachten. Danach sind gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, bei denen nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen, an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich unzulässig. Diese Sonntagsflohmärkte wurden bisher als Jahrmärkte festgesetzt, überwiegend als Jahresfestsetzungen (mit bis zu 11 Flohmarktterminen in einem Veranstaltungsbereich).
Die Verwaltung hat das Schreiben und die sich aus dieser Entscheidung ergebende Rechtslage umfassend und detailliert geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die bisherige Praxis, gewerbliche Flohmärkte regelmäßig ohne Prüfung des Feiertagsrechts auch an Sonntagen festzusetzen, nicht mehr rechtskonform aufrechterhalten lässt. Die bisherige Verwaltungspraxis stützte sich auf die Erläuterungen des Innenministeriums zur Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage in der Fassung vom 11. November 1992, wonach Veranstaltungen, die nach § 69 GewO festgesetzt werden, von den Verboten des Feiertagsgesetzes ausgenommen sind und daher für deren Durchführung an Sonn- und Feiertagen keine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Aktuell weist das Ministerium in seinen im Internet bereit gestellten Informationen (www.mi.niedersachsen.de/themen/allgemeine_angelegenheiten_inneren/feiertagsrecht/62579.html) darauf hin, dass auch für Festsetzungen von gewerblichen Flohmärkten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetz vorliegen müssen und diese nur ausnahmsweise und im besonderen Einzelfall zuzulassen sind. Die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Ministeriums ist somit entbehrlich.
Dabei beschäftigt sich die obige Entscheidung explizit nur mit gewerblichen Flohmärkten. Ein Flohmarkt ist dann als gewerblich anzusehen, wenn er regelmäßig von Veranstaltern mit dem Ziel der Gewinnerzielungsabsicht veranstaltet wird und gewerbliche Anbieter auf den Märkten zugelassen werden. Dies sind z. B. die Märkte auf dem Harz- und Heidegelände und diversen anderen Super- oder Möbelmarktparkplätzen. Diese Märkte dürfen künftig nur noch in Ausnahmefällen festgesetzt werden, z. B. aus Anlass von Festen, wie dem Magnifest oder von anderen besonderen Ereignissen oder Veranstaltungen, die beispielsweise die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags rechtfertigen. Ein generelles und pauschales Verbot aller gewerblichen Flohmärkte ist damit also gerade nicht verbunden. Ebenso sind kleinere nichtkommerzielle Floh- und Trödelmärkte ohne gewerbliche Anbieter, z. B. von Kirchengemeinden oder gemeinnützigen Vereinigungen, aber auch der private Garagenflohmarkt nicht von dieser generellen Unzulässigkeit betroffen, da hier nicht die Gewinnerzielungsabsicht der Veranstalter im Vordergrund steht.
Diese Auffassung wird auch von anderen Kommunen geteilt. Eine kurzfristig durchgeführte Städteumfrage blieb zunächst ohne konkretes Ergebnis. Wie die beigefügten Artikel aus der HAZ zeigen, werden auch die Stadt und die Region Hannover die Festsetzungspraxis ab 2018 anpassen. Eine telefonische Nachfrage beim Nds. Städtetag ergab die Empfehlung, künftig gewerbliche Sonntagsflohmärkte grundsätzlich nicht mehr festzusetzen. Der Gesetzgeber sei hier in der Verantwortung, Klarheit zu schaffen und das Nds. Feiertagsgesetz gegebenenfalls entsprechend zu ändern. Dabei geht die Verwaltung nicht, wie angenommen, von einer Regelungslücke aus. Vielmehr liegt eine allgemeinen Regelung des Feiertagsschutzes vor, die zwingend auch auf Floh- und Trödelmärkte anzuwenden ist, bis der Gesetzgeber, wie in anderen Ländern, eine abweichende, diese Märkte privilegierende Regelung schafft.
Unabhängig davon wird die Verwaltung auch künftig jeden Antrag auf Festsetzung einer solchen Veranstaltung im Einzelfall prüfen und rechtsmittelfähig bescheiden. Die besonders strengen Maßstäbe, die in dem Antrag zitiert werden, sind dabei vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geschützten Sonntags vorgegeben. Die hier bekannten Betreiber regelmäßig stattfindender gewerblicher Märkte wurden schriftlich über die Änderungen informiert. Nach den vorliegenden Erkenntnissen teilen diese die rechtliche Einschätzung und haben eine Online Petition mit dem Ziel einer Gesetzesänderung initiiert (www.sonntagsflohmarkt-niedersachsen.de/).
Für 2017 sind bereits sämtliche beantragte Sonntagsflohmärkte als Jahrmarkt festgesetzt. Weitere Festsetzungen für gewerbliche Märkte können in Kenntnis der Rechtslage nur unter Beachtung der obigen Einschränkungen erfolgen.
Anlage: Schreiben der IHK Braunschweig vom 6. Juni 2017 Artikel aus der HAZ vom 21. September 2017 Artikel aus der HAZ vom 22. September 2017
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