Sachverhalt:
Die Auszahlung des Kredites zur Anschaffung der Stadtbahnen ist in mehreren Tranchen wie folgt vorgesehen:
Die Tilgung dieses Darlehens wird im Jahr 2020 beginnen.
Sämtliche Maßnahmen sind in den Wirtschaftsplänen 2015 bis 2017 der Braunschweiger Verkehrs-GmbH veranschlagt und werden derzeit über die Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH vorfinanziert. Nunmehr ist die Umstellung auf langfristige Finanzierungen vorgesehen. Die Kreditlaufzeiten sollen 25 Jahre (4.020.000 €) bzw. 27 Jahre (11.150.000 €) betragen.
Die konkreten Darlehenskonditionen können derzeit noch nicht genannt werden, da die Kreditaufnahmen erst zum 29. Dezember 2017 geplant sind. Der Beschluss wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt erbeten, um die Bürgschaftsurkunden zeitnah in rechtsverbindlicher Form vorlegen zu können.
Die Dauer der Zinsbindung soll jeweils mindestens zehn Jahre betragen. Bei herkömmlichen Festzinskrediten wird von den Banken meist nur eine Zinsbindung von maximal zehn Jahren angeboten, da der Darlehensnehmer gemäß § 489 Abs. 1 Ziffer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Ablauf dieses Zeitraumes ein Kündigungsrecht besitzt. Dieses kann zwar von Gemeinden, nicht jedoch von städtischen Gesellschaften durch Vertrag ausgeschlossen werden.
Um sich das derzeit günstige Zinsniveau für einen Zeitraum von über zehn Jahren sichern zu können, erwägt die Braunschweiger Verkehrs-GmbH in Abhängigkeit der eingehenden Angebote den Abschluss von Zinssicherungsgeschäften. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Geschäfte keine spekulativen Elemente beinhalten, sondern ausschließlich der langfristigen Sicherung des derzeit günstigen Zinsniveaus dienen würden.
Die in der Vergangenheit abgeschlossenen Zinssicherungsgeschäfte städtischer Gesellschaften waren nicht Bestandteil der jeweiligen städtischen Bürgschaft. Aktuelle Entwicklungen zeigen jedoch, dass zumindest einige Banken ihre diesbezügliche Praxis dahingehend verändert haben, dass künftig auch eine Bürgschaft für das Zinssicherungsgeschäft gefordert wird. Aus diesem Grund wurde vorsorglich Ziffer 3 in den Beschlussvorschlag aufgenommen, um entsprechend handlungsfähig zu sein.
Ein erhöhtes Risiko besteht aus Sicht der Verwaltung nicht, da die Zinssicherungsgeschäfte sowohl zu Beginn als auch am Ende der Laufzeit den Wert Null haben. Lediglich während der Laufzeit könnten die Geschäfte einen negativen Marktwert haben, wenn das Zinsniveau gegenüber dem Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gesunken ist. Da die Zinssicherungsgeschäfte jedoch - wie bereits oben dargestellt - ausschließlich der langfristigen Sicherung des Zinsniveaus dienen, ist eine mögliche vorzeitige Veräußerung nicht beabsichtigt.
Soweit die Darlehenskonditionen bekannt sind, wird der Rat über die konkreten Bürgschaftsbedingungen informiert.
Sofern die jeweilige Zinsbindung nicht für die gesamte Laufzeit des Kredites vereinbart wird, ist nach deren Ablauf eine Neuverhandlung der Darlehenskonditionen erforderlich. Dabei kann es zu einer Prolongation (Fortsetzung des Darlehens beim bisherigen Kreditgeber, gegebenenfalls zu geänderten Konditionen) oder einer Umschuldung (Vereinbarung neuer Konditionen bei einem anderen Kreditgeber) kommen. Da beide Fälle im Kern lediglich eine Fortsetzung des bis zu diesem Zeitpunkt verbürgten Darlehens beinhalten, wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung bereits jetzt zu den anschließenden Bürgschaftsübernahmen ermächtigt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bürgschaften neben dem jeweiligen Darlehensbetrag auch die Zinsen, etwaige weitere Kosten und ggf. das Zinssicherungsgeschäft beinhalten. Im Fall der Inanspruchnahme könnten die Eventualverpflichtungen den Gesamtbetrag von 15.170.000 € übersteigen.
Anmerkung:
Die EU-rechtlichen Regelungen hinsichtlich Beihilfen (insbesondere die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind für den vorliegenden Fall unbeachtlich, da der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 14. Juli 2015 (Drucksache 15-00133) beschlossen hat, die Braunschweiger Verkehrs-GmbH ab dem 1. Oktober 2015 im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 1370/2007 auf Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages mit der Erbringung von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr der Teilnetze 40 (Stadtbahn) und 41 (Stadtbus) als interner Betreiber zu beauftragen.
Im Rahmen der Direktvergabe auf Basis des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind Bürgschaftsübernahmen ohne Verletzung des Europarechts möglich.
Beschluss:
Ausfallbürgschaft für zwei Kreditaufnahmen in Höhe von insgesamt 15.170.000 € zuzüglich Zinsen und etwaigen Kosten wird beschlossen.
2.Sofern die Zinsbindungen nicht für die komplette Laufzeit der Darlehen vereinbart werden, wird die Verwaltung ermächtigt, die nach deren Ablauf erforderlichen Prolongationen oder Umschuldungen durch Bürgschaftserklärungen zu sichern.
3.Sofern im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 dargestellten Darlehensaufnahmen Zinssicherungsgeschäfte vereinbart werden, wird die Verwaltung ermächtigt, diese ggf. durch Bürgschaftserklärungen zu sichern.“
Anlage/n: keine
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