Sachverhalt:
Die Verwaltung wird gebeten, vor allem aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, ob im Bereich der Einmündung der Hegerdorfstraße auf den Johannesweg
a) Schilder und Markierungen für einen Fußgängerüberweg nach § 39 Abs. 4, 5 und 8 StVO - Zeichen 293 - geschaffen werden und/oder b) die Höchstgeschwindigkeit auf der Hegerdorfstraße im Streckenabschnitt von der Einmündung der Tiefen Straße bis zur Einmündung Schaftrift auf 30 km/h beschränkt werden kann mit einem Verbotszeichen nach § 40 Abs. 1 StVO - Zeichen 274 -.
Entscheidung der Verwaltung:
a) Ein Fußgängerüberweg im Bereich Hegerdorfstraße/Johannesweg wird nicht eingerichtet. b) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf der Hegerdorfstraße im Abschnitt zwischen Schaftrift und Tiefe Straße nicht auf 30 km/h begrenzt.
Begründung:
a) Im Rahmen einer Ortsbesichtigung wurde die Örtlichkeit am 25.10.2017 von Vertretern des Stadtbezirksrates 113, der Polizei und der Verwaltung aufgesucht, die Angelegenheit wurde erörtert. Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges unterliegt den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Unter Beachtung dieser Regelwerke dürfen Fußgängerüberwege nicht in unübersichtlichen Kurven angelegt werden. Der in Rede stehende Bereich für den Fußgängerüberweg befindet sich in einer unübersichtlichen Kurve. Ein Fußgängerüberweg darf daher nicht angelegt werden. Aus beiden Richtungen wird durch ein Gefahrzeichen auf Kinder hingewiesen, so dass sich die Fahrzeugführer rechtzeitig darauf einstellen können. Zudem wäre eine Querung der Hegerdorfstraße für die Grundschulkinder an einer anderen Stelle geeigneter. Der Schulwegplan der Grundschule Hondelage empfiehlt eine Querung der Hegerdorfstraße an der Kreuzung Hegerdorfstraße/Dammstraße/ b) Für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung müssen bestimmte Voraussetzungen nach der StVO erfüllt sein. So muss beispielsweise aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Eine solche besteht hier jedoch nicht. Die innerörtliche Verkehrsführung ist vergleichbar mit vielen anderen im Stadtgebiet, eine Unfallhäufungsstelle liegt ebenfalls nicht vor. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist daher nicht erforderlich.
Anlage/n: keine
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