Unter Par. 17 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig wird in Abs. (7) der 3. Satz "Für die Sitzungen der Stadtbezirksräte findet § 17 keine Anwendung." gestrichen.
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(7)
Für die Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Ausschüsse des Rates sind die Regelungen dieser Vorschrift hinsichtlich der Tonaufzeichnungen entsprechend anzuwenden. Die Absätze 4 und 6 gelten wegen der Nichtöffentlichkeit des Verwaltungsausschusses nicht für dessen Sitzungen. Für die Sitzungen der Stadtbezirksräte findet § 17 keine Anwendung.
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(7)
Für die Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Ausschüsse des Rates* sowie der Sitzungen der Stadtbezirksräte* sind die Regelungen dieser Vorschrift hinsichtlich der Tonaufzeichnungen entsprechend anzuwenden. Die Absätze 4 und 6 gelten wegen der Nichtöffentlichkeit des Verwaltungsausschusses nicht für dessen Sitzungen.