Sachverhalt: Zur Anfrage der Fraktion BIBS vom 11. April 2018 (18-07945) wird wie folgt Stellung genommen:
Das Interview des Hauptgeschäftsführers des Städte- und Gemeindebundes ist der Verwaltung bekannt. Die daran vertretende Auffassung, dass mit kommunalen Datenbeständen Einnahmen generiert werden sollten, wird von der Verwaltung nicht geteilt. Auch der Deutsche Städtetag (DST) hat sich mittlerweile mit der Thematik befasst und sich kritisch geäußert. Die Stellungnahme des DST ist meiner Stellungnahme beigefügt.
Zu Frage 1:
Die Verwaltung hält die datenschutzrechtlichen Vorschriften ein. Vor dem Hintergrund der steigenden Anforderungen der ab Mai anzuwendenen Datenschutzgrundverordnung und unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen ist ein Handel mit kommunalen Daten nicht vorgesehen.
Zu Frage 2:
Die Übermittlung einer Vielzahl von unterschiedlichen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. Dabei können zum Beispiel an Behörden Daten über Gewerbetreibende nach der Gewerbeordnung oder über Fahrzeughalter nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden. An Privatpersonen werden zum Beispiel auf Antrag Daten nach dem Umweltinformationsgesetz oder nach dem Nds. Archivgesetz übermittelt, Versicherungen können Daten zur Gewährleistung des Versicherungssschutzes nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch erhalten. Soweit im Einzelfall vorgesehen, werden dafür Kosten oder Gebühren nach dem Gesetz, den Gebührenordnungen oder der Verwaltungskostensatzung erhoben. Diese dienen jedoch lediglich als Ausgleich für den entstandenen Verwaltungsaufwand und werden nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erhoben.
Zu Frage 3:
Für die personenbezogenen Meldedaten gelten besonders strenge Vorschriften. Die Meldebehörden sind gesetzlich verpflichtet, Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. Dabei wird unterschieden nach einfachen (Name, Vorname, Anschrift, § 44 Bundesmeldegesetz (BMG)) und erweiterten (frühere Namen, Geburtsdatum, Familienstand, § 45 BMG) Melderegisterauskünften. Bei erweiterten Melderegisterauskünften muss bereits ein berechtigtes Interesse durch die Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Gruppenauskünfte über eine Vielzahl von Personen nach § 46 BMG dürfen nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen (z.B. für Forschungszwecke). Die Meldebehörden dürfen Parteien oder Wählergruppen nach § 50 BMG im Zusammenhang mit Wahlen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die Verwaltung erhebt aufwandsabhängige Gebühren nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes und der Allgemeinen Gebührenordnung. Weitere Einkünfte werden nicht erzielt. Die Gebühreneinnahmen für Melderegisterauskünfte beliefen sich im Jahr 2017 auf insgesamt 239.793 €.
Anträge auf Melderegisterauskünfte durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, Presse oder Rundfunkanstalten sind bisher nicht gestellt worden. Ebenso liegen keine Anträge von Firmen für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung vor.
Anlage/n: Stellungnahme DST
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