Sachverhalt:
Der Stadtbezirksrat 221 beschließt, dass für den Bereich „Am Lehmanger“ in Richtung Hebbelstraße und umgekehrt ein Ortstermin mit der Stadtverwaltung durchgeführt werden soll, um die Verkehrssicherheit in diesem Bereich wieder herzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Ortstermin hat am 19.06.2018 stattgefunden (siehe beiliegender Vermerk).
Die vom Stadtbezirksrat gewünschten Reparaturen der Schadstellen am Randbereich der Fahrbahn und im Gehweg erfolgen mittelfristig im Rahmen der Straßenunterhaltung; Gefahrstellen sind derzeit nicht vorhanden.
Der Wunsch des Stadtbezirksrates nach Anordnung Tempo 30 an der Straße „Am Lehmanger“ zwischen Hebbelstraße und An den Gärtnerhöfen wurde durch die Verwaltung überprüft. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung erheblich übersteigt. Geschwindigkeitsbeschränkungen stellen eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar. Die zuvor genannten Voraussetzungen liegen für den genannten Abschnitt weder vor, noch gibt es Unfallhäufungen. Für den Verkehr von der Weststadt in Richtung Zentrum ist lediglich innerhalb einer scharfen und unübersichtlichen Kurve vor der von rechts einmündenden Arndtstraße in Kombination mit dem Gefahrzeichen „Kurve“ die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h beschränkt. Dies ist aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse dort auch geboten. Auf dem vom Stadtbezirksrat genannten Abschnitt ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h jedoch nicht erforderlich und damit auch nicht zulässig.
In der Straße „Am Lehmanger“ findet der Radverkehr schon immer auf der Fahrbahn statt. Diese Situation ist normal auf allen Straßen, an denen es keine Radwege gibt. Eine Beschilderung, dass Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, ist hier nicht sinnfällig, da es gar keine andere Möglichkeit gibt.
Anlage/n: Vermerk 10.34 vom 20.06.2018
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