Sachverhalt:
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Absatz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Vorlage um einen Verordnungsbeschluss, für den der Rat der Stadt Braunschweig beschlusszuständig ist.
Allgemeine Erläuterungen:
Die Straßenreinigungsverordnung regelt den Umfang der Reinigungspflichten in der Stadt Braunschweig. Insbesondere sind dort die Reinigungsklassen festgelegt, die bestimmen, in welcher Häufigkeit die Straßen im Stadtgebiet zu reinigen sind. Zudem werden die Winterdienstpflichten der Anlieger definiert.
Zu der Straßenreinigungsverordnung gibt es als Anlage das Straßenverzeichnis, in dem die Straßen (Wege und Plätze) verschiedenen Reinigungsklassen zugeordnet werden. Zur Straße gehören Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und öffentliche Parkplätze. Aus der Reinigungsklasse ergibt sich die Häufigkeit der zu leistenden Reinigungen (§ 4).
In den allgemeinen Reinigungsklassen I bis V werden die Reinigungen mit regelmäßigen Rhythmen durchgeführt. Der Übertragungsvermerk „Ü“ hat bei diesen Reinigungsklassen zur Folge, dass die gesamte Straßenreinigung bis zur Straßenmitte (inkl. Fahrbahn) auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen ist. Das bedeutet, dass in diesen Straßen keine Gebühr für die Reinigung erhoben wird.
In der Innenstadt gelten die besonderen Reinigungsklassen 11 bis 29, in denen die Reinigungshäufigkeit mit der Anzahl der Reinigungen pro Jahr angegeben wird. Die ALBA Braunschweig GmbH (ALBA) führt diese entsprechend der Vorgabe aus der Straßenreinigungsverordnung nach Bedarf durch. Bei Straßen mit einem „W“-Vermerk wird durch ALBA ein Winterdienst auf Gehwegen erbracht, der über die Verpflichtungen der Anlieger hinausgeht.
Die Festlegung der Reinigungsklassen orientiert sich am Grad der zu erwartenden Verschmutzung. Diese ergibt sich vor allem aus der Verkehrsbelastung, Einwohnerdichte, Infrastruktur (Supermärkte und ähnliche Anziehungspunkte), Vegetation (insbes. Bäume) und der ggf. notwendigen Papierkörbe.
Falls eine komplette Übertragung der Reinigung an die Anlieger erfolgen soll, müssen folgende Kriterien erfüllt sein: geringer Verschmutzungsgrad, geringe Verkehrsbelastung (Anlieger dürfen bei der Reinigung nicht durch den Verkehr gefährdet sein), kein ÖPNV.
Änderungen in der Anlage Straßenverzeichnis:
Eine Anpassung des Straßenverzeichnisses (Anlage 1) erfolgt turnusmäßig auf Grund verschiedener Aspekte:
- neu gewidmete Straßen - Änderungsvorschläge von städtischen Organisationseinheiten und Bürgern (nach Prüfung) - geänderte Straßenverhältnisse aufgrund von Neugestaltungen und Umbauten - Korrektur von ungenauen bzw. fehlerhaften Beschreibungen von Straßenbereichen - redaktionelle Änderungen bei den Straßenabschnittsbezeichnungen
In diesem Jahr werden vor allem neu gewidmete Straßen in das Straßenverzeichnis aufgenommen. Die Vorschläge wurden mit ALBA abgestimmt.
In der Anlage 2 sind die beabsichtigten Änderungen der Anlage Straßenverzeichnis nach Stadtbezirken sortiert und einzeln erläutert.
Beschluss:
Anlage/n:
2. Erläuterung der Änderungen in den Stadtbezirken
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