Sachverhalt:
Die für die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis geforderten fachlichen und beamtenrecht-lichen Voraussetzungen werden erfüllt.
Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 20 Abs. 4 des Nieders. Brandschutzgesetzes.
Beschluss:
Anlagen: Keine
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