Sachverhalt:
Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:
zu 1: Gebäudeteile und Besucher/Nutzer des Rathauses müssen insbesondere im Hauptzugangsbereich vor der Verschmutzung durch Taubenkot geschützt werden, da dieser hygienisch bedenklich ist. Für das Beseitigen von Taubenkot gibt es eine Gefährdungsbeurteilung mit Handlungsanweisung durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft BGI 892. Zu beachten sind u. a. hygienischen Probleme des Taubenkots z. B. hinsichtlich der Übertragung von Parasiten und Humanpathogenen.
Zu 2: Die ausführende Fachfirma für die Taubenabwehr am Rathaus ist nach der EU-Norm CEPA DIN EN 16636 zertifiziert. Die Norm spezifiziert die Anforderungen und Kompetenzen, die erfüllt und vorgewiesen werden müssen. Nach Aussage dieser Fachfirma gibt es keine DIN-Norm, die Vorgaben für Taubenvergrämungsanlagen macht.
Zu 3: Die Einschätzung basiert auf der Empfehlung eines Netzsystems durch eine Fachfirma. Deren Vorgaben bezüglich Maschenweite und Material wurden umgesetzt. Die Anlage ist in einem technisch einwandfreien Zustand.
Nach allgemeiner Einschätzung des BgVV (Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin) ist maßgebend, dass bei der Anordnung von Taubenbekämpfungsmaßnahmen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Daher werden beim Rathaus nur Bereiche mit hohem Einnistpotential insbesondere über dem Hauptzugang mit einem solchen System ausgestattet. Die Stadt Braunschweig hat sich bei der Wahl des Vergrämungssystems für die Netzvariante entschieden, da diese nach Expertenmeinung im Rahmen des Tierschutzgesetzes als eine der tierschutzgerechtesten gilt.
Anlage/n: keine
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