Sachverhalt:
Im Einzelnen:
1Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2019
In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Gebührensätze kurz dargestellt. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt, die vollständige Übersicht inkl. Vergleich zum Vorjahr findet sich in der Synopse zum Gebührentarif der Satzung in Anlage 3.
Für einige häufig verwendete Behälter ergeben sich folgende Gebühren:
Die Pauschalgebühren für private Kleinanlieferungen bis 3 m³ pro Anlieferung bleiben konstant. Auch bei den weiteren Pauschalen gibt es keine Anpassungen (s. 2.2.3). Für Direktanlieferungen von Restabfall am Abfallentsorgungszentrum, die nach Gewicht abgerechnet werden (rd. 10 t; in der Regel gewerbliche Anlieferungen), verringert sich die Gebühr um 12,4 % auf 205,97 €/t (s. 2.2.1). Für Direktanlieferungen von Grünabfall, die nach Gewicht abgerechnet werden, bleibt die Gebühr bei 35,00 €/t (s. 2.2.2.2.6). Die Gebühr für die Annahme von Straßenbauabfällen (insbesondere aus städtischen Baumaßnahmen) erhöht sich um 9,0 % auf 37,58 €/t (s. 2.2.4).
2 Zusammenfassende Darstellung
Die Gebühren für die Restabfallbehälter sinken um 3,5%. Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd; „(-)“ gebührenmindernd):
(-) Geringere Aufwendungen für die an die ALBA Braunschweig GmbH (ALBA-BS) zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung für die Jahre 2018 bis 2020 (rd. 800.000 €) (-) Geringere Aufwendungen für die thermische Restabfallbehandlung aufgrund der im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung getroffenen Entgeltvereinbarung bei gleichzeitig höheren Mengen (275.900 €) (-) Rückgang der Aufwendungen für die Sickerwasserreinigung durch den Abwasserverband Braunschweig (AVB) (196.400 €) (-) Einbeziehung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 117.800 €) (+) Höhere Quersubventionierung der Bioabfallbehälter (290.000 €) (+) Senkung des Behältervolumens um 0,7% (entspricht rd. 152.700 €)
Bei den Bioabfallbehältern ergibt sich eine Senkung um 3,5%. Dies resultiert aus folgenden Gegebenheiten:
(-) Höhere Quersubventionierung der Bioabfallbehälter (290.000 €) (-) Einbeziehung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 61.300 €) (+) Senkung des Behältervolumens um 1,9%, da die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Erfassung des Bioabfalls (zusätzliche Sommerleerung, Überprüfung der Eigenkompostierung) auf Basis des Abfallwirtschaftskonzeptes erwartete Mengensteigerung nicht vollständig eingetreten ist (entspricht rd. 100.000 €) (+) Erhöhung des an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgeltes für die Einsammlung des Bioabfalls aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung für die Jahre 2018 bis 2020 und der vertraglich vereinbarten Indexanpassung (74.900 €)
Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem mit der Remondis GmbH & Co. KG Region Nord (REMONDIS) geschlossenen Vertrag zur thermischen Restabfallbehandlung sowie aus dem mit der (ALBA-BS) abgeschlossenen Leistungsvertrag II (Abfall) bzw. aus der dazugehörigen Ergänzungsvereinbarung vom 19. Mai 2004. Zudem werden in der Kalkulation die weiteren Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich der Transportkosten, der Erfassung von Elektroaltgeräten, der Sperrmüllsortierung sowie der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, 1. Januar 2016 sowie zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 berücksichtigt. Aufgrund der Anfang 2018 auf Basis der vertraglichen Regelungen durchgeführten Angemessenheitsprüfung hat sich beim Leistungsvertrag II eine Reduzierung der Entgelte für das Jahr 2018 in Höhe von rd. 1,4 Mio. € gegenüber der Planung 2018 ergeben. Die dort festgelegten Entgelte werden auf Basis der vertraglich vereinbarten Indexanpassung fortgeschrieben und 2019 erstmals in der neu festgelegten Höhe in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, so dass sich eine Absenkung der Gebühren ergibt. Die Gebührenentwicklung entspricht der Prognose für 2019, die im Rahmen der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung und der Nichtkündigung der Leistungsverträge mit ALBA-BS abgegeben wurde. Es haben sich jedoch anstelle von konstanten Mengen eine ungünstigere Mengenentwicklung (höhere Restabfallmenge, geringeres Behältervolumen) sowie etwas höhere Tarifsteigerungen und damit höhere Indexanpassungen als prognostiziert ergeben, so dass zur Einhaltung der Gebührenprognose mehr Gebührenüberdeckungen aus Vorjahren eingesetzt werden mussten als geplant.
Des Weiteren werden in die Kalkulation die vertragsgemäß von der Stadt für die Entsorgung des Bio- und Grünabfalls zu entrichtenden Entgelte aus dem Entsorgungsvertrag zwischen ALBA-BS und der ALBA Niedersachsen-Anhalt GmbH (ALBA-NA; ehem. Braunschweiger Kompost GmbH) einbezogen.
Aufgrund der Einführung der Wertstofftonne werden darüber hinaus die Aufwendungen für die Einsammlung, Sortierung und Verwertung des kommunalen Anteils an der Wertstofftonne in der Kalkulation der Restabfallbehälter gesondert mit berücksichtigt.
Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr.
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb von 3 Jahren nach Feststellung der Ergebnisse auszugleichen. Bei der Kalkulation für das Jahr 2019 werden daher die noch nicht in die Kalkulation der Vorjahre einbezogenen Ergebnisse des Jahres 2015 berücksichtigt. Zudem werden die Ergebnisse des Jahres 2016 weitgehend und die des Jahres 2017 teilweise berücksichtigt. Die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2016 werden dann in der Kalkulation 2020, die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2017 in der Kalkulation 2020 oder 2021 berücksichtigt (vgl. hierzu die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.3.1.13 für die Restabfallbehälter).
Es wird eine aufgrund von § 12 Abs. 5 S.1 des Nds. Abfallgesetzes (NAbfG) zulässige Quersubventionierung der Bioabfallbehälter durch die Restabfallbehälter vorgenommen, damit die Gebühren für diese beiden Leistungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Damit soll ein Anreiz zur sortenreinen Abfalltrennung geschaffen werden. Im Bereich der Grünabfallentsorgung wird ebenfalls eine Quersubventionierung durch die Restabfallbehälter vorgenommen.
Für die Einlagerung von belasteten Straßenbauabfällen schlägt die Verwaltung eine Anhebung der derzeitigen Gebühr vor.
Beschluss:
„Die als Anlage 2 beigefügte Dreizehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungsgebührensatzung) wird beschlossen.“
Anlage/n:
1.Gebührenkalkulation einschließlich Erläuterungen zur Änderung der Abfallentsorgungsgebührensatzung 2.Dreizehnte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungsgebührensatzung 3. Synopse zur Änderung der Abfallentsorgungsgebührensatzung
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