Sachverhalt:
Im Einzelnen:
1.Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2019
Anmerkung: Aufgrund der Rundung der Gebühren auf volle Centbeträge ist die prozentuelle Veränderung bei den einzelnen Reinigungsklassen nicht exakt identisch.
2.Zusammenfassende Darstellung
Die Gebühren bei der Straßenreinigung sinken für den gebührenpflichtigen Reinigungsmeter im Jahr 2019 um 3,0 %. (siehe Tz. 2.3 der Gebührenkalkulation). Durch Auf- und Abrundung der für die einzelnen Reinigungsklassen festzusetzenden Gebührensätze auf volle Centbeträge ergeben sich allerdings unterschiedliche prozentuale Steigerungen.
(-) Geringere Aufwendungen für die an die ALBA Braunschweig GmbH (ALBA-BS) zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung für die Jahre 2018 bis 2020 (rd. 309.200 €) (-) Anstieg der Gebührenmeter um 0,5 % (entspricht rd. 30.600 €) (+) Einbeziehung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 36.700 €)
Die in der Kalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich weitgehend aus der mit ALBA-BS abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zum Leistungsvertrag I (Straßenreinigung) vom 19. Mai 2004. Des Weiteren werden in der Kalkulation die weiteren Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich der Reinigung des Straßenbegleitgrüns sowie hinsichtlich der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, zum 1. Januar 2016 sowie zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 berücksichtigt. Aufgrund der Anfang 2018 auf Basis der vertraglichen Regelungen durchgeführten Angemessenheitsprüfung hat sich beim Leistungsvertrag I eine Reduzierung der Entgelte für das Jahr 2018 in Höhe von rd. 0,5 Mio. € für den Bereich Straßenreinigung gegenüber der Planung 2018 ergeben. Die dort festgelegten Entgelte werden auf Basis der vertraglich vereinbarten Indexanpassung fortgeschrieben und 2019 erstmals in der neu festgelegten Höhe in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, so dass sich eine Absenkung der Gebühren ergibt. Die Gebührenentwicklung entspricht der Prognose für 2019, die im Rahmen der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung und der Nichtkündigung der Leistungsverträge mit ALBA-BS abgegeben wurde.
Bei der Ermittlung der Entsorgungskosten für Restabfall (insb. Abfälle aus Papierkorbentleerung) sind die mit Vorlage Nr. 18-09116 vorgeschlagenen Gebühren für die Anlieferung am Abfallentsorgungszentrum berücksichtigt.
Bei der Kalkulation werden zudem die Aufwendungen für die Wildkrautbeseitigung nach der Straßenreinigungsverordnung berücksichtigt. Die Aufgabe wird durch die Stadt wahrgenommen, da sie gemäß des Leistungsvertrages I mit ALBA-BS von den durch ALBA-BS zu erbringenden Leistungen ausgeschlossen ist.
Für den öffentlichen Anteil an der Straßenreinigung wurde entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach § 52 Abs. 3 S. 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes eine Pauschale von 25 % angesetzt.
Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2019.
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 NKAG sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb von 3 Jahren nach deren Feststellung auszugleichen. Bei der Kalkulation für das Jahr 2019 wird der noch nicht in die Kalkulation 2018 einbezogene Anteil der Überdeckung des Jahres 2015 und ein Teil der Überdeckung des Jahres 2016 berücksichtigt. Die verbleibende Überdeckung 2016 und die Überdeckung 2017 sollen erst danach verwandt werden, um eine möglichst gleichmäßige Gebührenentwicklung zu erhalten (vgl. Punkt 2.3.9 der Anlage 1).
Beschluss:
Anlage/n: 1.Gebührenkalkulation einschließlich Erläuterungen zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung 2.Straßenreinigungsgebührensatzung 3. Synopse zur Straßenreinigungsgebührensatzung 4. Gebührenmeter 5. Berechnung der monatlichen Gebühren
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