Sachverhalt:
1 Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2019
In der folgenden Tabelle sind die Gebührensätze kurz dargestellt. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.
2Zusammenfassende Darstellung
Nach den Entscheidungen des OVG Lüneburg zu den Abwassergebühren 2005 und 2006 im Jahr 2013 wurde die Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ab 2014 an die Erkenntnisse aus den Urteilen angepasst. Zudem erfolgte eine Neuberechnung der Gebühren für die Jahre 2005 bis 2009, die im Juli 2014 vom Rat beschlossen wurde. Aufgrund der Auswirkungen der Gerichtsurteile, der Zinsentwicklung und vorhandener Überdeckungen hat sich für 2015 und 2016 eine Absenkung dieser Gebühren ergeben. Dabei wurde bereits darauf hingewiesen, dass in der Folgezeit wieder mit einem entsprechenden Anstieg zu rechnen ist. In den Jahren 2017 und 2018 ist es dann wieder zu Gebührensteigerungen gekommen. Für das Jahr 2019 kommt es zu einer nächsten Gebührensteigerung. Dennoch liegt die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung noch unterhalb der des Jahres 2014. In den Folgejahren ist wieder mit einem Anstieg auf das im Rahmen der Privatisierung prognostizierte Niveau zu rechnen.
Bei der Gebühr für die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben, die aufgrund der Gerichtsurteile gesondert festgesetzt werden muss, ergeben sich bei einem gleichbleibenden Kostendeckungsgrad von 50 % leicht steigende Gebühren. Für die Einleitung von sonstigem Wasser, z. B. Grundwasser aus Baumaßnahmen und Grundwassersanierungen, in die Niederschlagswasserkanalisation, deren Kostenanteil nach den Gerichtsurteilen nicht in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren mit einbezogen werden darf, wird weiterhin keine gesonderte Gebühr festgesetzt. Aufgrund des Abwasserentsorgungsvertrages erhebt derzeit die SE|BS für diese sonstigen Einleitungen Entgelte. Die Verwaltung schlägt vor, dieses Verfahren 2019 grundsätzlich beizubehalten.
Die Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung steigen um 2,7 %. Im Einzelnen sind „(-)“ gebührenmindernd):
(+) Höhere Aufwendungen für die an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für die Abwasserreinigung (1.057.700 €) (+) Rückgang der Schmutzwassermenge um rd. 1,0 % (entspricht rd. 340.000 €) (+) Höhere Aufwendungen für Abschreibungen aufgrund vorzeitiger Anlagenabgänge (258.500 €) (-) Berücksichtigung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 837.400 €)
Die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung steigen um 3,8 %. Dies beruht in erster Linie auf folgenden Gegebenheiten:
(+) Berücksichtigung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 259.400 €) (+) Höhere Aufwendungen für die an die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH zu zahlenden Kapitalkostenentgelte (rd. 139.000 €) (+) Höhere Aufwendungen für die an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für die Abwasserreinigung (117.500 €) (+) Höhere Aufwendungen für die an die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (SE|BS) zu zahlenden Betriebsentgelte aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung (65.300 €) (-) Anstieg der befestigten Fläche um 155.000 m² (rd. 0,7 %; entspricht rd. 95.800 €)
Es wird vorgeschlagen, die Gebühr für die Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben bei Beibehaltung eines Kostendeckungsgrades von 50 % auf 24,02 €/m³ (Vorjahr 23,31 €/m³) festzusetzen. Mit der Festsetzung auf 50% der kostendeckenden Gebühr soll die Gebührenbelastung für die Betroffenen abgemildert werden, die von 2001 bis 2013 lediglich den Gebührensatz für die Schmutzwasserentsorgung entrichten mussten. Für den nicht kostendeckenden Gebührensatz besteht aus Sicht der Verwaltung ein öffentliches Interesse. So kann der Gefahr nicht ordnungsgemäßer Entsorgungen bereits im Ansatz vorgebeugt und der Kontrollaufwand hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung bei der Stadt und der SE|BS in einem angemessenen Rahmen gehalten werden. Der nicht durch Gebühren finanzierte Betrag in Höhe von 42.500 € wird aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen. Die Verwaltung hält es grundsätzlich für richtig, perspektivisch eine sukzessive Erhöhung des Kostendeckungsgrades anzustreben.
Hinsichtlich der Entsorgungsgebühren für Kleinkläranlagen schlägt die Verwaltung keine Gebührenerhöhung vor. Bei der Entsorgungsgebühr für Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen ergibt sich eine Steigerung um 2,9 %. Die Leerfahrtgebühren werden an das aktuelle Preisniveau angepasst.
Alle im Zuge der Privatisierung zum 1. Januar 2006 für das Jahr 2019 prognostizierten Gebühren werden unterschritten. Für die Gebühr bei den abflusslosen Sammelgruben gibt es keinen Prognosewert.
Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im Wesentlichen aus den an die SE|BS zu zahlenden Betriebs- und Kapitalkostenentgelten, aus den an den AVB und den Wasserverband Weddel-Lehre (WWL) zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen und aus den kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) für das bei der Stadt verbliebene Anlagevermögen (insbesondere das vor 2006 errichtete Kanalnetz).
Die Kapitalkostenentgelte erhält die SE|BS für die Vornahme von Investitionen, insbesondere für Investitionen in das öffentliche Kanalnetz. Die seit 2006 getätigten Investitionen unterteilen sich in ca. 2/3 planmäßige „Investitionen gemäß Investitionskonzept“ inkl. Betriebs- und Geschäftsausstattung und ca. 1/3 „Besondere Investitionen“ (z. B. Erschließung von Baugebieten). Die Investitionen wurden zwischen der Stadt und der SE|BS abgestimmt. Zudem erfolgte eine Beteiligung der städtischen Gremien. Dabei geht den „Besonderen Investitionen“, im Gegensatz zu den planmäßigen Investitionen, ein ausdrücklicher Beschluss der städtischen Gremien voraus (z. B. Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag etc.). Wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit dieser besonderen Maßnahmen sind die daraus resultierenden Kapitalkostenentgelte in der im Zuge der Privatisierung angestellten Gebührenprognose nicht enthalten. Sie betragen im Jahr 2019 ca. 2,6 Mio. € und sind in der Schmutzwassergebühr mit einem Anteil von rd. 0,109 €/m³ und in der Niederschlagswassergebühr mit einem Anteil von rd. 0,054 €/m² enthalten.
Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2019.
Gem. § 5 Abs. 2 S. 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind zudem entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nach ihrer Feststellung auszugleichen. In der Kalkulation werden die Ergebnisse des Jahres 2015 berücksichtigt, soweit sie nicht schon in die Kalkulation 2017 oder 2018 einbezogen wurden. Die Ergebnisse der Jahre 2016 und 2017 werden teilweise berücksichtigt. Die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2016 werden dann in der Kalkulation 2020, die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2017 in der Kalkulation 2020 oder 2021 berücksichtigt (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.2.1.10 für die Schmutzwassergebühren).
Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.
Beschluss:
Anlage/n: 1. Gebührenkalkulation einschließlich Erläuterungen zur Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung 2. Achtzehnte Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung 3. Synopse zur Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung
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