Sachverhalt Seit 2012 gibt es den Ratsbeschluss, dass Wohnungslose in Braunschweig dezentral unterzubringen sind. Bisher ist dieser Beschluss nicht umgesetzt, stattdessen gibt es momentan etwa 58 Bewohner in der Männerunterkunft „An der Horst“. Diese Wohnungslosenunterkunft ist geplant als vorübergehende Unterbringung von akut Wohnungslosen mit entsprechend einfachster Ausstattung. Etliche Bewohner wohnen aber mehr als ein Jahr in dieser Unterkunft. Die Ursachen für die immer länger währende Aufenthaltsdauer in der Einrichtung sind vielfältig, eine Ursache ist aber im angespannten Wohnungsmarkt begründet. Angesichts dieses Umstandes ist es nicht hinnehmbar, dass zum Beispiel in der Einrichtung „An der Horst“ einfachste Ausstattungsgegenstände nicht vorhanden sind, so gibt es nicht für jeden Bewohner die Möglichkeit, sein Geschirr in einem entsprechenden Schrank abzustellen oder seine Lebensmittel in einem Kühlschrank. Auch Aufenthaltsräume sind nicht vorhanden. In Anlehnung an die Mindestanforderungen an Wohnungslosenunterkünfte in Berlin sollte auch die Stadt Braunschweig bestimmte Standards einhalten, um Menschen in Not unterzubringen. Die Satzung der Stadt Braunschweig über die Unterbringung von wohnungslosen Personen sowie über die Erhebung von Gebühren stammt aus dem Jahr 2004 und ist überarbeitungsbedürftig. Eine Gebühr von 10 € täglich in der Unterbringung „An der Horst“ steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Angemessenheitstabelle zu den Kosten der Unterkunft (10/2018 § 12 Abs. 1 WoGG). Rechnet man diese Tabelle um, ergeben sich pro Person pro qm im Monat 9,55 €. Auf 8 bis 10 qm umgerechnet würde sich für die Wohnungslosenunterkunft eine Monatsmiete von unter 100 € ergeben, während sie heute bei ca. 300 € liegt. Bei der Unterkunft „An der Horst“ handelt es sich um eine Unterkunft, die auch nach Erfüllung der geforderten Mindestanforderungen als sehr einfach zu bezeichnen ist. Deshalb sollte bei dieser Unterkunft gänzlich auf eine Gebühr verzichtet werden. Für die übrigen Unterkünfte sollte die Verwaltung entsprechend der Angemessenheitstabelle und in Anbetracht der Ausstattung eine moderate Gebühr in noch zu beschließender Höhe erheben.
1. Für die Wohnungslosenunterkunft „An der Horst“ sowie für alle anderen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen werden die nachfolgenden Mindestanforderungen festgelegt. 2. Die Satzung über die vorübergehende Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Braunschweig aus dem Jahr 2004 wird entsprechend überarbeitet. 3. Die Gebühren werden in Anlehnung an die Angemessenheitstabelle (Unterkunftskosten nach § 12 Abs.1 WoGG-Stand 10/2018) gesenkt und so verändert, dass sie dem Standard der Unterkünfte entsprechend moderat in noch zu beschließender Höhe festgelegt werden.
Zu I: Mindestanforderungen für die Wohnungslosenunterkunft „An der Horst“ sowie für alle anderen Unterkünfte zur Unterbringung wohnungsloser Personen in der Stadt Braunschweig
1. Die Unterkunft muss den in Braunschweig geltenden Bau- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften - unter besonderer Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden Brandschutzes - entsprechen.
2. Die Wohn- und Schlafräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Die Höchstbelegungszahl pro Zimmer beträgt 2 Personen. Bei der Berechnung der Wohnfläche bleiben die Nebenräume und –flächen (z.B. Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume, Waschräume...) unberücksichtigt. a) Die Mindestquadratmeterzahl pro Zimmer beträgt für ein - Einzelzimmer 9 qm - Doppelzimmer 15 qm Die Zimmer sind fortlaufend zu nummerieren. Die Zimmernummer ist mit der Angabe über die vorhandenen Quadratmeter gut lesbar und sichtbar an jeder Zimmertür anzubringen. Bei Verlust der Beschriftungen sind diese unverzüglich zu ersetzen. b) Es dürfen grundsätzlich keine Doppelstockbetten verwendet werden. c) Für jeden Bewohner ist eine eigene Bettstelle vorgesehen. Zu jeder Bettstelle gehören: -ein Bettgestell oder Schlafliege (keine klappbaren Gästebetten) mit einer Größe von mindestens 90x200 cm -eine qualitativ gute Matratze -für inkontinente Personen ein Überzug mit plastifizierter Unterseite und kochfester Moltonseite -ein Kopfkissen sowie -Einziehdecken in ausreichender Anzahl Die Bettwäsche sowie die Handtücher sind zu stellen und in 14-tägigen Abständen – bei Bedarf auch öfter- zu wechseln. Bei Neubelegung ist die Matratze sowie das Bettzeug auf den hygienisch einwandfreien Zustand zu kontrollieren. Jede neu in die Unterkunft aufgenommene Person erhält frische Bettwäsche. Die Bettwäsche ist der Bettgröße anzupassen.
3. Soweit es die Außentemperaturen erfordern, mindestens aber in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April (Heizperiode) und wenn außerhalb der Heizperiode an drei aufeinanderfolgenden Tagen um 21 Uhr nur 12 Grad Celsius und weniger beträgt, wird für eine ausreichende Beheizung gesorgt.
4. Zur Ausstattung der Wohnräume gehören: a) ein Schrank oder Schrankteil von mindestens 50 cm Breite pro Person (in Doppelzimmern muss dieser abschließbar sein) b) ein Tischplatz mit Stuhl pro Person c) mindestens ein Abfallbehälter aus nichtbrennbaren Material mit dichtschließendem Deckel pro Zimmer d) Gardinen oder Jalousie e) ein Kühlschrank f) eine gesonderte Möglichkeit zur Aufbewahrung von Besteck und Geschirr
5. Ein Gemeinschaftsraum mit einer Größe von mindestens 20 qm mit funktionierendem Fernseher muss vorgehalten werden.
6. Grundsätzlich sind in den Küchen für jeweils 10 Bewohner mindestens vier funktionierende Herdkochplatten mit einer Backröhre sowie eine Spüle zur Verfügung zu stellen. Es ist eine Grundausstattung an Geschirr und Kochgeschirr (pro Person 1 Pfanne, 1 Topf, 1 Sortiment Besteck, 1 Tasse, jeweils 1 flacher und tiefer Teller) zur Verfügung zu stellen.
7. Für jeweils 20 Personen ist mindestens 1 Waschmaschine sowie 1 Trockenautomat oder 1 Trockenraum kostenlos außerhalb der Schlaf- und Tagesräume zur Verfügung zu stellen.
8. Alle Räume sind in einem bewohnbaren und ansprechenden Zustand zu halten. Notwendige Renovierungsarbeiten sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, bei Bedarf auch früher, von der Stadt Braunschweig durchzuführen.
9. In allen Unterkunfts- und Gemeinschaftsräumen sowie für alle Verkehrsflächen muss eine ausreichende Beleuchtung durch elektrische Anlagen vorhanden sein, die den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
10. Die Reinigung der Sanitärbereiche, soweit sie sich außerhalb der Wohneinheiten befinden, Gemeinschaftsräume und Verkehrsflächen (Flure, Treppenhäuser ...) hat durch die Stadt Braunschweig mindestens einmal täglich zu erfolgen. Die Einrichtung ist frei von Ungeziefer und Schädlingen zu halten. Ungeziefer und Schädlinge sind nach Auftreten unverzüglich durch eine zugelassene Fachfirma zu beseitigen.
11. Sanitäranlagen und Waschräume der Unterkunft sollen folgenden Anforderungen entsprechen: a) Es müssen jederzeit zugängliche Toiletten und Waschräume zur Unterkunft gehören. Die Toilettenräume sollen in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume liegen; ebenso soll Trinkwasser in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume vorhanden sein. Es wird mindestens ein WC für 8 Bewohner vorgehalten, für jeweils 15 männliche Personen zusätzlich ein PP-Becken. Die Toilettenräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtet sein. Sie sollen mit Seifenspendern und hygienisch einwandfreien Trockenvorrichtungen (z.B. Papierhandtücher) sowie Toilettenpapier ausgestattet sein. b) Für die notwendige Körperpflege werden für jeweils 15 Personen mindestens zwei Handwaschbecken sowie eine Dusche oder Wanne bereitgestellt. Diese sollen sich im gleichen Stockwerk befinden.
12. Alle Räume müssen abschließbar sein. Jeder Bewohner erhält einen Schlüssel für die Eingangstür und für sein Zimmer. Die Stadt Braunschweig hat von jeder Tür einen Zweitschlüssel vor Ort bereitzuhalten.
13. Die Stadt Braunschweig hält das für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal bereit. Hierzu gehört im Grundsatz das Personal für die Bereiche der Verwaltung und Betreuung der in der Einrichtung untergebrachten Personen sowie für Reinigung und Wachschutz. Die Erfordernisse hinsichtlich der Personal- Bereitstellung werden vom Umfang der zu betreuenden Personen abgeleitet.
14. Es soll jedem Bewohner eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter täglich für 8 Stunden zur Verfügung stehen. Daher müssen mindestens 2 Vollzeitstellen zur Verfügung gestellt werden. Für die restliche Zeit sind Sicherheit und Ordnung mit städtischem Personal sicher zu stellen.
15. Die Stadt Braunschweig gewährleistet, dass Besuche der Mitarbeiter von Behörden oder anderer mit der Betreuung von Bewohnern betrauten Vertretern jederzeit möglich sind.
16. Ein Erste-Hilfe-Verbandkasten ist vorzuhalten.
17. Es ist sicherzustellen, dass die Bewohner ihre Post täglich erhalten.
18. Die Einhaltung der für den Betrieb der Unterkunft geltenden Vorschriften über Brandsicherheit, Brandschutzeinrichtungen, Hygiene und Infektionsschutz ist zu gewährleisten.
19. Die Unterkunft ist grundsätzlich an der Haus- und Wohnungstür bzw. am Klingelbrett als solche kenntlich zu machen.
Anlagen: keine
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