Sachverhalt:
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Die Stadt Braunschweig hat mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 dem Inhaber der Hanfbar den Verkauf von sog. Hanfblütentee in Form von losen und unverarbeiteten Hanfblüten, sowohl in den Ladengeschäften wie auch über den Onlinehandel untersagt. Für den Fall der Nichtbeachtung im Einzelhandel wurde die Schließung der Gewerbebetriebe, für den Fall des weiteren Internetverkaufs die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Das Verbot stützt sich auf § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) als Maßnahme der Gefahrenabwehr, weil durch den Verkauf der Cannabisblüten gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen wird. Zu dieser gehört u. a. die Einhaltung der Rechtsordnung. Nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist der Handel mit Cannabispflanzen oder Pflanzenteilen verboten. Ausnahmen gelten nur, wenn u. a. der Gehalt an THC 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkauf ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Die von der Polizei Braunschweig sichergestellten und im LKA analysierten Proben ergaben einen THC-Gehalt der Hanfblüten bis zu 0,6 %. Da die Cannabisprodukte damit einen höheren als den erlaubten THC-Gehalt hatten und an Endverbraucher abgegeben wurden, stellte der Verkauf eine Straftat nach § 29 BTMG und damit zugleich einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar. Das erlassene Verkaufsverbot war angemessen, da kein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel ersichtlich war, weitere Rechtsverstöße zu verhindern.
Zu 2.
Die Verwaltung teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft Braunschweig, die sich auf eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung stützt, dass der Handel mit Hanfblüten in der unter 1. beschriebenen Form einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellt, der zu unterbinden ist. Die Rechtslage ist eindeutig, die Maßnahmen der Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden sind angemessen und sachgerecht.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||