Sachverhalt: In der Sitzung des Finanz- und Personalausschusses am 05.09.2019 hat Herr Ratsherr Sommerfeld im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bereitstellung von außerplanmäßigen Haushaltsmitteln in Höhe von 388.217,44 € für das Produkt Tierkörperbeseitigung, Teilhaushalt Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit sinngemäß nachstehende Fragen gestellt, die zur Ratssitzung am 17.09.2019 beantwortet werden sollen:
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.
Die Stadt Braunschweig hat wie die anderen Mitglieder des Zweckverbandes die von diesem jeweils angeforderte Verbandsumlage gezahlt. Diese wurde vom Verband an den jeweiligen Finanzbedarf angepasst.
Zu 2.
Der Landkreis Börde war mit Wirkung der Gebietsreform in Sachsen-Anhalt Mitglied in zwei Tierkörperbeseitigungsverbänden. Zukünftig sollte die Mitgliedschaft nur in einem der Zweckverbände aufrechterhalten werden. Der Landkreis Börde ist deshalb aus dem Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover zum Ende des Haushaltsjahres 2007 ausgetreten. Inwieweit dem Landkreis Börde laut der Vorlage neben der Verwaltungskostenumlage die tatsächlichen Kosten für die Tierkörperbeseitigung in Rechnung gestellt wurden, konnte nicht nachvollzogen werden. Die der Stadt Braunschweig in Rechnung gestellte Verbandsumlage beinhaltet stets sowohl Verwaltungskosten als auch Entsorgungskosten.
Ob diese Kosten gegebenenfalls geringer wären, wenn die Stadt Braunschweig aus dem Zweckverband austreten und die Tierkörperbeseitigung für das Stadtgebiet selbst wahrnehmen würde, kann in der Kürze nicht gesagt werden. Da die Stadt eine Tierkörperbeseitigungseinrichtung nicht selbst betreibt, wäre sie hierfür erneut auf einen Dienstleister wie die Firma SecAnim angewiesen. Ob sie im Rahmen einer Ausschreibung wirtschaftlich günstigere Konditionen als der Zweckverband eingeräumt bekäme, erscheint zweifelhaft.
Zu 3.
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann gemäß § 19 Zweckverbandsordnung durch Kündigung erfolgen. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Verbandsmitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sowohl des Mitgliedes als auch des Zweckverbandes die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Zweckverband ist gemäß § 19 Abs. 2 Zweckverbandsordnung nur zum Schluss des Haushaltsjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
Anlage/n:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||