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Gemäß § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat die Stadt Braunschweig im Jahr 2013 eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen. Die Vorschlagsliste wird an das Amtsgericht Braunschweig gemeldet, wo sie mit den Vorschlagslisten der anderen Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks zu einer Gesamtliste zusammengeführt wird.
Aus der Gesamtliste wählt bis zum 15. Oktober 2013 ein am Amtsgericht ansässiger Schöffenwahlausschuss die Schöffinnen und Schöffen sowie die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen für das Amts- und das Landgericht für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 hat der Präsident des Amtsgerichts die Stadt Braunschweig aufgefordert, bis zum 1. Juni 2013 mindestens 88 Personen für die vom Amtsgericht Braunschweig und mindestens 268 Personen für die vom Landgericht Braunschweig (Strafkammern) benötigten Haupt- und Hilfsschöffen vorzuschlagen. Somit sind mindestens 356 Personen vorzuschlagen.
Nach einem Presseaufruf und Mitteilungen an die im Rat vertretenen Parteien und Wählergruppen haben sich insgesamt 501 Personen um die Aufnahme in die Braunschweiger Vorschlagsliste beworben. Alle diese im Anhang mit den in § 36 (2) GVG geforderten Daten aufgeführten Personen erfüllen die formalen Voraussetzungen zur Übernahme des Schöffenamtes gemäß der §§ 31 bis 34 GVG, soweit dies von der Verwaltung überprüft werden konnte. Eine Überschreitung der geforderten Mindestzahl an Vorschlägen ist nach Rücksprache mit dem Amtsgericht unproblematisch.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 36 (1) GVG die Zustimmung des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich. Nach § 94 (1) Nr. 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind die Stadtbezirksräte vor der Aufstellung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl anzuhören.
Im Anschluss an die Ratsentscheidung wird die Vorschlagsliste eine Woche öffentlich ausgelegt. In der Woche nach der Auslegung kann Einspruch gegen die Vorschlagsliste erhoben werden. Die Vorschlagsliste nebst eventuellen Einsprüchen wird sodann dem zuständigen Richter am Amtsgericht übergeben (§§ 36 (3), 37, 38 GVG).
i. V.
gez.
Lehmann
Anlage/n:
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