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Nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) hat die Stadt Braunschweig als Untere Wasserbehörde die Gebiete als Überschwemmungsgebiete (ÜSG) festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (HQ100) zu erwarten ist. Die Festsetzung hat dabei auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten zu erfolgen.
Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat diese Arbeitskarten für das ÜSG der Oker am 03.02.2010 im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nr. 4/2010) veröffentlicht. Damit wurde das in diesen Karten dargestellte Gebiet vorläufig gesichert, d. h. ab diesem Zeitpunkt galten die gesetzlichen Verbote für Überschwemmungsgebiete.
Das durch den NLWKN ermittelte Gebiet geht wesentlich über die bei den letzten großen Hochwässern in den Jahren 1994 und 2002 überschwemmten Gebiete hinaus. Die betroffenen Stadtbezirksräte und der Planungs- und Umweltausschuss wurden durch die Mitteilungen 10464/09 (Bereich Eisenbütteler Wehr bis zur nördlichen Stadtgrenze) und 10692/10 (Bereich südliche Stadtgrenze bis zum Eisenbütteler Wehr) informiert.
Das Festsetzungsverfahren für das ÜSG der Oker hat durch die Auslegung der Unterlagen vom 10.05. bis 09.06.2010 begonnen. Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung erfolgte in der Braunschweiger Zeitung vom 03.05.2010. Bis zum Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist, also bis zum 23.06.2010 konnten Betroffene Einwendungen bei der Stadt Braunschweig geltend machen. Parallel zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wurden die zuständigen Fachbehörden in das Verfahren eingebunden.
Seit Juni 2010 wurden diverse Überprüfungen und Überarbeitungen der Arbeitskarten durchgeführt; im Wesentlichen mit folgendem Ergebnis:
Die eingegangenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden wurden in einem Erörterungstermin am 06.11.2012 behandelt. Mehreren Einwendern wurde auf deren Wunsch zugesichert, dass die Belange der betroffenen Bürger den politischen Gremien vor der Entscheidung zur Kenntnis gegeben werden. Um den Umfang der Beschlussvorlage nicht durch das 18seitige Protokoll des Erörterungstermins zu vergrößern, kann das Protokoll in den Bezirksgeschäftsstellen Nord, Süd, West und Mitte sowie in den Fraktionsgeschäftsstellen eingesehen werden.
… Durch einige Einwendungen Betroffener und Stellungnahmen von Behörden wurden die vom NLWKN für die HQ100-Ermittlung zugrunde gelegten Geländehöhen aus einer Laserscan-Befliegung der Stadt Braunschweig in folgenden Bereichen angezweifelt:
Im Erörterungstermin wurden für diese Bereiche terrestrische Vermessungen zugesagt. Die Ergebnisse dieser Vermessungen bestätigten die Angaben in den Arbeitskarten des NLWKN, so dass diese Bereiche als ÜSG festzusetzen sind.
Das Gelände der Bezirkssportanlage Rüningen wurde in der Vergangenheit vermutlich aufgeschüttet und liegt deshalb höher als das angrenzende Gelände. Eine Überprüfung der Höhenlage anhand der eingemessenen Domschächte auf der Bezirkssportanlage zeigt, dass die in den Arbeitskarten dargestellten wasserfreien Flächen der Bezirkssportanlage bei einem HQ100 nicht überflutet werden.
Im Bereich Rüninger Weg/Turmfalkenweg sind einige Wohngrundstück von einem HQ100 betroffen und deshalb als ÜSG festzusetzen. Nach einem Erlass des Niedersächsichen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz aus dem Jahre 2006 werden die Unteren Wasserbehörden angewiesen, auch bebaute Bereiche in die festzusetzenden ÜSG einzubeziehen, also keine Ausgrenzung von Siedlungsgebieten vorzunehmen. Da die Höhenlage des Rüninger Weges (Straße und Bürgersteig) im Zusammenhang mit dem geplanten Brückenneubau über die Oker vermessen wurde, konnte bei der Ausweisung des Gebietes das Ergebnis der tatsächlichen Vermessung berücksichtigt werden.
In Watenbüttel wird ein Bereich an der Straße Am Okerdüker, der in den Arbeitskarten des NLWKN als ÜSG dargestellt war, nicht als ÜSG festgesetzt. Bei der Erstellung der Arbeitskarten war der NLWKN bei der Ermittlung des ÜSG in diesem Bereich von der vorhandenen Geländesituation ausgegangen. Weiter wurde berücksichtigt, dass durch einen Rückstau über das Gewässer „Steinecke“ das fragliche Gebiet bei einem HQ100 überschwemmt wird. Grundlage für diese Annahme war der Düker der „Steinecke“ unter dem Mittellandkanal, dessen Rückschlagklappe nicht funktionsfähig war. Die Darstellung des ÜSG in den Arbeitskarten des NLWKN entsprach insoweit den tatsächlichen Gegebenheiten. Nach der Vorstellung der Arbeitskarten in der Sitzung des Stadtbezirksrat 321 am 20.01.2010 konnte anlässlich eines Termins mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Braunschweig festgestellt werden, dass die Rückschlagklappe des Dükers der „Steinecke“ unter dem Mittellandkanal im Jahr 2009 repariert wurde. Das fragliche Gebiet ist aufgrund der Höhenlage des Mittellandkanals und der Straße „Am Okerdüker“ vor einem HQ100 ausreichend geschützt und deshalb nicht mehr als ÜSG festzusetzen.
Aufgrund von Hinweisen im Erörterungstermin wurde ein Bereich südlich von Leiferde in der Nähe der Stadtgrenze näher betrachtet und festgestellt, dass dieser ebenfalls von einem HQ100 betroffen ist. Dieses Gebiet liegt an einem Graben westlich der K 77 und wird bei einem HQ100 bis zu einen Meter überschwemmt. Die betroffene, landwirtschaftlich genutzte Fläche ist daher ebenfalls als ÜSG festzusetzen. Die betroffenen Grundstückseigentümer und Behörden wurden nachträglich beteiligt.
… Von Seiten der Landwirtschaft wurde angeregt, verschiedene Ausnahmen in die Verordnung aufzunehmen. Im Rahmen des Erörterungstermins wurde hierzu klargestellt, dass das Auffüllen von Fahrspuren oder Angleichen von Zufahrten sowie Maßnahmen zur Unterhaltung von Wirtschaftswegen und Gewässern im ÜSG in der Regel nicht verboten ist. Die Zwischenlagerung von Zuckerrüben ist im ÜSG nur untersagt, wenn sie längerfristig erfolgt und der Wasserabfluss behindert wird oder die Zuckerrüben fortgeschwemmt werden können. Für diese Tatbestände sollen daher ebenso wie für den Umbruch von Grünland keine zusätzlichen Ausnahmen in die Verordnung aufgenommen werden. Vielmehr soll sich die Überschwemmungsgebietsverordnung für die Oker auf die in ganz Niedersachsen üblichen generellen Ausnahmen beschränken.
Die beigefügten Lagepläne, die Bestandteil der Verordnung werden sollen, stellen auf der Basis der Arbeitskarten des NLWKN unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Veränderungen die Gebiete dar, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist und die deshalb als ÜSG festzusetzen sind.
Durch die Festsetzung als ÜSG gelten in diesen Gebieten besondere Schutzvorschriften nach § 78 Abs. 1 WHG (siehe Anlage).
I. V.
gez.
Leuer
Anlagen:
Verordnungsentwurf Übersichtsplan nicht maßstäblich 5 Lagepläne nicht maßstäblich Auszug aus dem Wasserhaushaltsgesetz
Anlage/n:
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