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Die Mitgliederversammlungen der Ortsfeuerwehren haben die o. g. Herren als Ortsbrandmeister bzw. Stellvertretende Ortsbrandmeister vorgeschlagen.
Die für die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis geforderten fachlichen und beamtenrechtlichen Voraussetzungen werden erfüllt.
Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 20 Abs. 4 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.
I. V. gez. Lehmann
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