Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 18. April 2013 den Bebauungsplan „Otto-von-Guericke Straße Südost“, WI 87, für unwirksam erklärt, weil er an folgenden Abwägungsmängeln leidet: Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Sondergebiet SO 3 (Grundstück des Klägers) die nach altem Recht gegebene Nutzungsmöglichkeit von 1.200 m² „Verkaufsfläche ohne Einschränkungen“ entzogen, dem Sondergebiet SO 1 (SB Warenhaus) hingegen 12.600 m² Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten zugestanden wurde. Es gebe keine gutacherlich belegten Gründe für diese unterschiedliche Behandlung. Insofern sei von einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung auszugehen. Darüber hinaus wurden die Inhalte des Bebauungsplanes in zahlreichen Punkten bestätigt. Diese Bestätigung ist auch für bisherige und künftige Bebauungspläne für großflächige Einzelhandel positiv zu sehen.Es handelt sich unter anderem um folgende Punkte: - Zentrenkonzept Einzelhandel als maßgebliche planerische Leitlinie
- Festsetzungen zu Angebotssektoren, Kern- Rand- und Freisortimenten
- Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten
- erstmalige Festsetzung einer „Verkaufsflächenzahl“
Weiteres Vorgehen Es wird ein neuer Entwurf eines Bebauungsplanes erstellt, der die vom Oberverwaltungsgericht bemängelten Abwägungsfehler behebt. Damit wird ein neues Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wurde bereits vom Verwaltungsausschuss am 18. Juni 2013 gefasst. I. V. Gez. Leuer |