Rat und Stadtbezirksräte

Vorlage - 17-04492-01  

Betreff: Kein Atommüll ins Gewerbegebiet Timmerlah-Geitelde-Stiddien?
Status:öffentlichVorlage-Art:Stellungnahme
Aktenzeichen:61.5 AG 2Bezüglich:
17-04492
Federführend:61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Braunschweig zur Kenntnis
16.05.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Braunschweig zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der Fraktion BIBS im Rat der Stadt vom 03.05.2017 (17-04492) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Städte Braunschweig und Salzgitter benötigen dringend weitere Flächen zur Ansiedlung von Betrieben. Es ist elementare Aufgabe der Städte Sorge zu tragen, dass genügend Wohn- und Arbeitsstätten entstehen können. Deswegen arbeiten die Verwaltungen der beiden Städte an einer Machbarkeitsstudie, um die Rahmenbedingungen einer möglichen Entwicklung zusammenzutragen als Entscheidungsgrundlage für die beiden Räte, wie mit diesem Projekt weiter verfahren werden soll.

 

In keinen anderen Stadtbereichen der beiden Städte gibt es so günstige verkehrliche Bedingungen (Autobahn, Hafen, Güterbahnhof) wie hier. Es gibt auch keine vergleichbar großen Flächen, die sich für industrielle und gewerbliche Nutzung eignen, weil andere Flächen mit ähnlicher Größe zu geringe Abstände zu Wohngebieten haben.

 

Darüber hinaus ist es erklärtes Ziel beider Städte, keine nukleartechnischen Betriebe im Gebiet anzusiedeln. Nach interner rechtlicher Prüfung wird der Weg über die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch vorgeschlagen, um dieses Ziel zu erreichen.

 

Dies vorausgeschickt beantwortet die Verwaltung die Fragen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Bauplanungsrechtlich besteht das Risiko, dass das OVG, wie bereits im Normenkontrollverfahren TH 22 angedeutet, keine Kompetenz der Gemeinde sieht, Betriebe nach der StrSchVO städtebaulich auszuschließen. Zwar besteht ein Unterschied insoweit, dass in dem beabsichtigten Gewerbegebiet  noch keine Betriebe vorhanden sind, deren Belange betroffen sein könnten, so dass sich hinsichtlich der Abwägung nicht die Probleme wie bei Eckert & Ziegler stellen. Die grundsätzliche Frage, ob Strahlenschutz überhaupt der Bauleitplanung zugänglich ist, bleibt jedoch bestehen.   

 

Nach einer Entscheidung des BGH vom 24.06.1983 (V ZR 167/82) ist es jedoch zulässig, dass eine Gemeinde mittels einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bewirkt, dass auf dem belasteten Grundstück eine bestimmte Art des Gewerbes nicht ausgeübt werden darf, wenn hiermit ein erlaubter und schutzwürdiger Zweck verfolgt wird. Dies kann der Fall sein, wenn eine bestimmte gewerbliche Entwicklung verfolgt wird. Es dürfen nicht nur Vereinbarungen getroffen werden, die sich in der Form des öffentlichen Rechts verwirklichen lassen, sondern die Dienstbarkeit kann gerade Zwecken dienen, für die sich nicht ohne Weiteres die rechtliche Möglichkeit einer hoheitlichen Anordnung bietet (BGH a. a. O. Rn. 12). Es ist nicht erkennbar, dass diese Rechtsprechung inzwischen geändert wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.09.1993, 4 U 17/93, Rn. 23). Einschränkungen bestehen insoweit, als keine Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen dürfen, so darf z. B. keine willkürliche Ungleichbehandlung erfolgen. Somit könnte die Stadt im Rahmen des Verkaufs der Grundstücke atomaffine Gewerbe verhindern; dies würde auch für Rechtsnachfolger gelten.

 

Voraussetzung für die Eintragung von Grunddienstbarkeiten ist, dass die beiden Städte Eigentümer der Flächen werden, unabhängig davon, ob der Ankauf durch Wahrnehmung eines Vorkaufsrechtes oder freihändig erfolgt. Vor einer Vermarktung an Betriebe ist also der Zwischenerwerb durch die Städte erforderlich und vorgesehen. Flächen werden nur an Unternehmen vergeben, die den städtischen Vorgaben nicht zuwider laufen. Im Zuge der Machbarkeitsstudie wird ein detaillierter Formulierungsvorschlag für die beabsichtigte Grundbucheintragung erarbeitet werden.

 

Zu Frage 2:

 

Da die Verwaltungen davon ausgehen, dass mit der gewählten Rechtskonstruktion der Ausschluss von atomaffinen Nutzungen erreicht wird, erübrigt sich eine Antwort auf die Frage, ob Abstand von der Ausplanung dieses potenziellen Gewerbe- und Industriegebietes genommen wird.

 


Anlage/n:

Keine

 

Stammbaum:
17-04492   Kein Atommüll ins Gewerbegebiet Timmerlah-Geitelde-Stiddien?   0100 Steuerungsdienst   Anfrage (öffentlich)
17-04492-01   Kein Atommüll ins Gewerbegebiet Timmerlah-Geitelde-Stiddien?   61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz   Stellungnahme

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