Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 18-08636
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Sachverhalt:
- Anrechnung der Finanzhilfe des Landes für Personalkosten
Das Land Niedersachsen hat in seiner Plenarsitzung am 20. Juni 2018 die Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) beschlossen. Damit verbunden ist ab 1. August 2018 die Beitragsfreiheit für Kinder in Tageseinrichtungen ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zur Einschulung. Zur Kompensation der wegfallenden Entgelteinnahmen hat die Landesregierung u.a. die erhöhte Finanzhilfe bei Gruppen mit Kindern im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung beschlossen. Diese beträgt für das Kindergartenjahr 2018/2019 55% und erhöht sich zum 1. August eines Jahres um 1% bis zum Kindergartenjahr 2021/2022 (dann 58%).
Im Rahmen der Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen erfolgt bisher eine pauschale Anrechnung der Landesfinanzhilfe in Abhängigkeit der Beträge, die in der Grundpauschale der Förderung nach dem pauschalierten Aufwandsmodell (PAM) für den pädagogischen Bereich (incl. Leitungskraft) enthalten sind. Die Höhe der prozentualen Anrechnung ist abhängig von der Betreuungsform.
Die Änderung des KiTaG erfordert in der Förderung für den Kindergartenbereich eine Neuregelung der Anrechnungshöhe. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, das Verfahren für die Ermittlung der anzurechnenden Personalkostenpauschale im Rahmen der Förderung von Kindertagesstätten freier Träger und Eltern-Kind-Gruppen für alle Angebotsformen zu vereinheitlichen und dem Berechnungsverfahren des Landes anzugleichen. Basis für die Berechnung sind dabei die in der Förderung nach dem PAM berücksichtigten Stundenanteile entsprechend der festgelegten Personalbedarfsbemessung, die mit der Finanzhilfepauschale des Landes multipliziert wird. Auf diesen Wert wird der nach den §§ 16, 16a, 16b KiTaG für die jeweilige Betreuungsart maßgebliche Finanzhilfesatz angewendet. Auf die seit 1. August 2015 zusätzlich gewährte Pauschale zur Abdeckung des erhöhten Personalaufwands für Vertretungszeiten wird keine Finanzhilfe des Landes angerechnet, da seitens der Niedersächsischen Landesregierung ebenfalls keine Finanzhilfe für Vertretungszeiten gewährt wird.
Vorteil dieser Berechnung ist zum einen die Vereinheitlichung des Verfahrens, zum anderen werden die anzurechnenden Werte jeweils entsprechend der tatsächlichen Förderung des Landes mit den von dort zu Grunde liegenden Pauschalen berücksichtigt.
Bei altersübergreifenden Gruppen sieht das KiTaG vor, die Höhe der Finanzhilfepauschale in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder festzusetzen, die am 1. März des jeweiligen Jahres das dritte Lebensjahr vollendet haben. Um hier jährliche Auswertungen der tatsächlichen Altersstruktur der einzelnen Gruppen zu vermeiden, ist vorgesehen im Rahmen der Anrechnung auf die Förderung der Stadt Braunschweig von folgender Belegung mit Ü3-Kindern auszugehen:
- Familiengruppen im Sinne des Ratsbeschlusses DS 10877/06 vom 19.12.2006: 11 Plätze
- Altersübergreifende Gruppen bei Eltern-Kind-Gruppen: 15 Plätze
- Altersübergreifende Gruppen in Regeleinrichtungen freier Träger: entsprechend Kindergartengruppe
Damit ermitteln sich nachstehende Finanzhilfesätze für altersübergreifende Gruppen:
Der Anlage 1 sind einige Beispiele der Anrechnungsbeträge der Finanzhilfe des Landes für die verschiedenen Betreuungsangebote für das Kindergartenjahr 2018/2019 zu entnehmen.
Die freien Träger der Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen wurden über die beabsichtigte Änderung bereits in einem Anschreiben informiert (Anlage 2).
Über alle Gruppen betrachtet führt die Neuregelung zu einer angemessenen Anrechnung der Landesfinanzhilfe auf die Förderpauschale für die freien Träger. Die Gesamteinnahmesituation bleibt im Wesentlichen unverändert.
Die nach diesem Verfahren zu berücksichtigenden Pauschalen wurden bereits bei der Prüfung der Auskömmlichkeit der Landesfinanzhilfe zur Deckung der Beitragsfreiheit berücksichtigt. Insoweit besteht kein weiterer Finanzierungsbedarf.
- Anrechnung der Eltern-Entgelte
Lt. Gesetz besteht der Anspruch auf Beitragsfreiheit für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden täglich; die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme einer darüberhinausgehenden Betreuung bleibt unberührt.
Es ist beabsichtigt, die über 8 Stunden hinausgehende Betreuung mit einem pauschalen monatlichen Stundensatz von 15 € zu berechnen. (vgl. Vorlage zur Änderung des Entgelttarifs DS 18-08627)
Die Kostenstruktur der städtischen Förderung einer Ganztagsgruppe berücksichtigt nur den Aufwand für eine 8-stündige Betreuungszeit. Daher soll der pauschale Beitrag für die über 8-stündige Betreuung im Kindergarten bei den freien Trägern ab 1. August 2018 nicht mehr auf die Förderung angerechnet werden, sondern als Kompensation der Ausgaben dienen.
- Verwendung vorhandener Platzkapazitäten
Auf Grund der absehbaren Bevölkerungsentwicklung in Braunschweig und der steigenden Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen insbesondere im U3 - Bereich ist von einem signifikant steigendem Bedarf an Betreuungsplätzen auszugehen. Die Probleme bei der unterjährigen Vergabe der Betreuungsplätze und zum Kindergartenjahr 2018/2019 bestätigen diese Entwicklung. Auch die Prognose des Bundesfamilienministeriums aus 2016, wonach für Niedersachsen im Mittel ein Betreuungsbedarf von knapp 44% gesehen wird (in Braunschweig aktuell 40% für Krippe bzw. 100% für Kindergarten) bestätigt dies. In städtischen Bereichen werden noch signifikant höhere Betreuungsbedarfe erwartet. Unabhängig von Quoten besteht nach § 24 SGB VIII ein individuell einklagbarer Rechtsanspruch auf Betreuungsplätze für Kinder.
Der Rat hat am 07. November 2017 - DS 17-04871 - einen entsprechenden Grundsatzbeschluss zum Ausbau der Kinderbetreuungsplätze gefasst.
Um dem steigenden Bedarf an Betreuungsplätzen bis zur abschließenden Umsetzung des Ausbauplans gerecht zu werden, ist es erforderlich, in den bestehenden Einrichtungen die höchstmögliche Anzahl an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen und damit evtl. Klagen auf einen Rechtsanspruch entgegenzuwirken. Mit der zu beschließenden Ergänzung der Förderung der Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen nach dem PAM bei erstmaliger Beantragung der Betriebserlaubnis bzw. bei Veränderung der Betriebserlaubnis wird die Möglichkeit genutzt, die Platzzahlen in den bestehenden Einrichtungen ohne zusätzliche Baumaßnahmen zu erhöhen oder zu erhalten. Zusätzliche Kosten entstehen hierdurch nicht, an den vorhandenen Gruppenstrukturen erfolgt keine Änderung.
- Einsatz von Erzieherinnen / Erziehern als Zweitkräfte jeweils in Gruppen mit Leitungsvertretung
Der Rat der Stadt Braunschweig hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2017 den Maßnahmenkatalog zur Qualitätsentwicklung in Kindertagesstätten (DS 17-05824) beschlossen.
Nr. 1 des Beschlusses sieht vor, in Gruppen mit Leitungsvertretung den Einsatz von Erzieherinnen / Erzieher als Zweitkräfte zu ermöglichen. Für die freien Träger der Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen soll diese Regelung analog gelten. Mit der zu beschließenden Zahlung der Pauschale wird ein Ausgleich für die höheren Personalkosten gezahlt, die entstehen, wenn in einer Gruppe mit Leitungsvertretung eine Erzieherin / ein Erzieher als Zweitkraft beschäftigt ist. Da derzeit nicht alle Einrichtungen im Zweitkraftbereich Erzieherinnen bzw. Erzieher einsetzen, erfolgt die Zahlung der Pauschale bei nachgewiesenem Einsatz.
Bei der Berechnung der Pauschalen wurde die PAM-Systematik nach dem Ratsbeschluss über die Förderung der Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen vom 21. Dezember 2004 incl. der Änderungs- und Ergänzungsbeschlüsse zugrunde gelegt. Der Trägereigenanteil ist in Höhe von 3,75 %, die Landesfinanzhilfe mit 52 % bereits berücksichtigt (wie Krippe). Die Kalkulation kann der Anlage 3 entnommen werden.
Finanzielle Auswirkungen
Die ab 1. August 2018 entfallenden Einnahmen aufgrund der Entgeltfreiheit und die entfallende Erstattung des Landes für das letzte beitragsfreie Jahr vor der Einschulung werden weitgehend durch die erhöhten Mittel aus der Finanzhilfe des Landes gedeckt. Eine vollständige Kompensierung der Kindergartenentgelte wird voraussichtlich im Kindergartenjahr 2021/2022 erreicht. Die beschlossenen Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung (DS 17-05824) können aufgrund des höher als ursprünglich geplanten Entgeltvolumens über alle berücksichtigten Betreuungsformen umgesetzt werden (s. Mitteilung DS 18-07710). Eine Ausweitung des Budgets aufgrund der vorgenannten Maßnahmen ist nicht erforderlich.
Beschluss:
- Anrechnung der Finanzhilfe des Landes für Personalkosten
Die Ziffer IX „Finanzmittel des Landes“ der Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 19. Juni 2012 – wird wie folgt gefasst:
„Einnahmen aus der Finanzhilfe des Landes werden wie folgt angerechnet:
Die in der Förderung nach dem Pauschalen Aufwandsmodell (PAM) berücksichtigten Stundenanteile entsprechend der festgelegten Personalbedarfsbemessung werden mit der Jahreswochenstundenpauschale des Landes multipliziert. Auf diesen Wert wird der nach den §§ 16, 16a, 16b des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) für die jeweilige Betreuungsart maßgebliche Finanzhilfesatz angewendet.
Für Familiengruppen werden die Stundenanteile entsprechend der umfangmäßig korrespondierenden Regelgruppe zugrunde gelegt.“
Satz 2 der Ziffer IX „Finanzmittel des Landes“ der Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 – Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 19. Juni 2012 – wird wie folgt gefasst:
„Basis für die Berechnung sind dabei die in der Förderung nach dem PAM berücksichtigten Stundenanteile entsprechend der festgelegten Personalbedarfsbemessung (incl. der Stundenanteile für die Leitungsfreistellung), die mit der jeweils aktuellen Jahreswochenstundenpauschale des Landes multipliziert wird. Auf diesen Wert wird der nach den §§ 16, 16a, 16b KiTaG für die jeweilige Betreuungsart maßgebliche Finanzhilfesatz angewendet. Für Familiengruppen, für deren dritte Kraft keine Finanzhilfepauschale des Landes gewährt wird, werden die Stundenanteile zugrunde gelegt, die der umfangmäßig korrespondierenden Regelgruppe entsprechen.
Bei altersübergreifenden Gruppen gem. § 16 b Absatz 2 KiTaG wird für die Anrechnung von folgender Belegung mit Ü3-Kindern ausgegangen:
- Familiengruppen im Sinne des Ratsbeschlusses DS 10877/06 vom 19.12.2006: 11 Plätze
- Altersübergreifende Gruppen bei Eltern-Kind-Gruppen: 15 Plätze
- Altersübergreifende Gruppen in Regeleinrichtungen freier Träger: entsprechend Kindergartengruppe
Sollten Träger von altersübergreifenden Gruppen eine abweichende, im Rahmen der tatsächlichen LFH-Förderung zu seinen Ungunsten vorhandene Belegung haben, kann auf Antrag eine reduzierte Anrechnung für das betreffende Jahr erfolgen.
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
- Anrechnung der Eltern-Entgelte
Ziffer VIII „Eltern-Entgelte“ der Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 8. Mai 2012 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Entgelte, die für den Besuch einer Kindertagesstätte nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung erhoben werden, werden nicht auf die Förderung angerechnet.“
Ziffer VIII der Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 – Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 8. Mai 2012 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Entgelte, die sich aus der Betreuung eines Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung ergeben, werden nicht auf die Förderung angerechnet.“
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
- Verwendung vorhandener Platzkapazitäten
Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen - wird unter II. Zuwendungsvoraussetzungen, 3. Spiegelstrich wie folgt ergänzt:
eine gem. § 45 SBG VIII erteilte Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt mit der entsprechend der Einrichtungsgröße maximal möglichen Anzahl an Betreuungsplätzen
Anlage 2 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 - Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen - wird unter II. Zuwendungsvoraussetzungen, 4. Punkt wie folgt ergänzt:
- Die Gruppen von Regelkindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen sind mit der maximal möglichen/zulässigen/vom Nds. Landesjugendamt genehmigten Platzzahl zu betreiben und die jeweilige Gruppengröße muss auch den genehmigten Platzzahlen entsprechen, d. h. die einzelnen Gruppen müssen auch tatsächlich belegt sein. Bei Beantragung der Betriebserlaubnis sind die Vorgaben der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) bis zur maximal möglichen Anzahl an Betreuungsplätzen auszunutzen. Abweichungen müssen durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie genehmigt werden. Nicht genehmigte Abweichungen und damit verminderte Platzzahlen führen zu einer Kürzung der laufenden Förderung im Umfang des prozentualen Anteils der nicht realisierten Plätze.
Diese Ergänzung gilt für alle Neu- und Veränderungsanträge auf Erteilung einer Betriebserlaubnis. Bestehende Betriebserlaubnisse ohne Änderungserfordernis haben Bestandsschutz.
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
- Einsatz von Erzieherinnen / Erziehern als Zweitkräfte jeweils in Gruppen mit Leitungsvertretung
Für den nachgewiesenen Einsatz von Erzieherinnen / Erziehern als Zweitkräfte in Gruppen mit Leitungsvertretung erhalten die Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen aufstockend zur laufenden Förderung nach dem PAM eine Pauschale. Diese Pauschale wird analog der Regelung im PAM jährlich um den Prozentsatz, um den sich die Vergütungen im Erziehungsdienst nach dem TVöD SuE verändern, dynamisiert, erstmal im Jahr 2019.
Die Pauschale wird differenziert nach der Struktur der Einrichtung. Bei Vorhalten wenigstens einer Ganztagskindergartengruppe bzw. einer Ganztagskrippengruppe beträgt die jährliche Pauschale 1.625,00 € (anteilig für 2018: 677,08 €). Andernfalls beträgt die jährliche Pauschale 1.280,43 € (anteilig für 2018: 533,51 €).
Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft.
Anlage/n:
Anlage 1 Anrechnung der Finanzhilfe des Landes für das Kindergartenjahr 2018/2019
Anlage 2 Informationsschreiben an die freien Träger der Jugendhilfe und Eltern-Kind-
Gruppen zur Anrechnung der Finanzhilfe des Landes
Anlage 3 Ermittlung der Pauschale für die Zweitkraft als Erzieherin
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1_Anrechnung der Finanzhilfe des Landes für das Kindergartenjahr 2018-2019 (81 KB) | |||
2 | Anlage 2 Informationsschreiben an die freien Träger der Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen zur Anrechnung der Finanzhilfe des Landes (159 KB) | |||
3 | Anlage 3 Ermittlung der Pauschale für die Zweitkraft als Erzieherin (124 KB) |