Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 20-14939-01
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Sachverhalt:
Zu der Anfrage 20-14939 „Geplantes Corona-Impfzentrum in Braunschweig“ nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Mitte November 2020 hatte das Land Niedersachsen den Landkreisen und kreisfreien Städten erste Grundzüge für den Aufbau und Betrieb der Impfzentren bekannt gegeben und die Kommunen aufgefordert, bis zum 30. November 2020 die kommunalen Planungen zur Errichtung der Impfzentren zur Genehmigung vorzulegen.
Zwischenzeitlich hat das Land Niedersachsen die Planungen zum Betrieb eines Impfzentrums in der Stadthalle Braunschweig genehmigt. Die Grundzüge sehen in Abstimmung mit dem Land sog. Impfstraßen vor, in denen die stationären Impfungen vorgenommen werden. Eine Impfstraße besteht hierbei aus sechs Stationen (Eingang, Anmeldung, Registrierung, Impfgespräch, Impfung, Warte- und Sanitätsbereich).
Neben dem stationären Impfzentrum wird es auch mobile Impfteams geben, insbesondere um die rd. 3.800 Bewohnerinnen und Bewohner von den in Braunschweig ansässigen 40 Pflegeheimen zu impfen. Hinzu kommt eine noch näher zu beziffernde Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern, die ambulant ärztlich versorgt werden, aber nicht in der Lage sind, das Impfzentrum aufzusuchen.
Derzeit laufen die personellen, organisatorischen und logistischen Vorbereitungen auf Hochtouren, so dass ein Probebetrieb zum 15. Dezember 2020 erfolgen kann. Entgegen der ersten öffentlichen Verlautbarungen auf Seiten des Bundes bzw. des Landes wird ein Impfstoff zum 15. Dezember 2020 noch nicht zur Verfügung stehen, so dass ein Echtbetrieb zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgen kann.
Seitens des Landes ist vorgegeben, dass zum 15. Dezember 2020 eine Impfstraße (neben diversen Verwaltungskräften auch eine Ärztin/ein Arzt und 4 impfbefähigte Personen) und 5 mobile Impfteams (jeweils eine Ärztin/ein Arzt, eine impfbefähigte Person sowie eine Verwaltungskraft) infrastrukturell hergerichtet und personell besetzt sind. Im Rahmen des Probebetriebes sollen die Abläufe und Prozesse beübt und insoweit für den Realbetrieb funktionsfähig vorbereitet werden. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit dem Terminmanagementsystem, der Erfassung und Registrierung der zu impfenden Personen sowie der Impfabläufe für das impfbefähigte Personal. Auch in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Impfstoffes sollen die planerischen Vorbereitungen für weitere Impfstraßen erfolgen.
Die Task-Force „Impfzentren“ tagt nach wie vor regelmäßig, um die noch offenen Fragestellungen mit allen Beteiligen (Verwaltung, Stadthalle, Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, Gemeindeunfallverband, Polizei) abzuklären.
Dies vorausgeschickt beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Stadt Braunschweig orientiert sich hinsichtlich der Impfungen sowie damit verbundener medizinischer Fragestellungen eng an den Vorgaben und Leitlinien des Bundes sowie des Landes Niedersachsen. Basierend auf dem aktuellen Stand der Entwicklungen wird zu Anfang 2021 mit der Verfügbarkeit erster Impfstoffe gerechnet.
Aufgrund begrenzter Impfstoffverfügbarkeit soll die Impfung zunächst bestimmten Personengruppen angeboten werden, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer Covid-19 Erkrankung haben oder die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben. Dies sind nach Festlegung der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgende Personengruppen[1]:
- Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen
- Personen im Alter ≥ 80 Jahren
- Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z.B. in Notaufnahmen, in der medizinischen Betreuung von Covid-19 Patientinnen und Patienten)
- Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen (z.B. in der Hämato-Onkologie oder Transplantationsmedizin)
- Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege
- Andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern
Das Personal der Kliniken wird hierbei durch die Kliniken selbst geimpft. Daneben wird es mobile Impfteams geben, die insbesondere die Impfungen in den Senioren- und Altenpflegeheimen vornehmen werden. Geplant ist, auch die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu impfen.
Bei zunehmender, aber weiterhin limitierter Impfstoffverfügbarkeit sollen weitere von der STIKO definierte Personengruppen mit besonderen Risiken vorrangig geimpft werden. Mittelfristig ist es das Ziel, allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu einer Impfung gegen Covid-19 anbieten zu können.
Nach Mitteilung des Landes Niedersachsen erfolgt die Abfrage der Impfberechtigung, also der Zugehörigkeit zu einer der o. g. Gruppen, bereits bei der Terminvergabe und wird maßgeblich durch die STIKO-Empfehlung beeinflusst, so dass so sichergestellt werden soll, dass zunächst die besonders gefährdeten Personengruppen geimpft werden. Für die Senioren- und Altenheime sollen die Termine gebündelt durch die jeweiligen Heime vereinbart werden.
Zu Frage 2:
Das Land Niedersachsen als oberste Katastrophenschutzbehörde ist zuständig u. a. für die Vorgaben zu den medizinischen Abläufen in den Impfzentren. Die Stadt Braunschweig wird hierbei im Auftrag des Landes und nach den Vorgaben des Landes als untere Katastrophenschutzbehörde tätig. Das Land sieht in seinen Planungen nicht vor, vor den Impfungen gegen das Covid-19-Virus Antikörpertests durchzuführen. Für die Stadt Braunschweig besteht hierbei auch kein Ermessen, die medizinischen Abläufe im oben genannten Maße auszuweiten.
Um eine möglichst große Anzahl von Bürgerinnen und Bürger impfen zu können, ist der Ablauf in den Impfzentren eng getaktet, so dass der Impfvorgang mit Anmeldung, Registrierung, Impfgespräch und der eigentlichen Impfung zwischen 15 und 20 Minuten in Anspruch nimmt. Die Durchführung von Antikörpertest würde zu einer nicht unerheblichen Verringerung der maximalen Anzahl an täglichen Impfungen führen. Zudem würden weitere personelle und labortechnische Ressourcen gebunden.
Darüber hinaus gibt es nach den bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und Mitteilungen der STIKO keinen Hinweis darauf, dass die Impfung nach einer unbemerkten Covid-19-Infektion eine Gefährdung darstellt bzw. hierdurch eine hinreichende Immunisierung eingetreten ist. Entsprechend besteht aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit, vor Verabreichung einer Covid-19-Impfung das Vorliegen einer akuten asymptomatischen oder überstandenen Corona-Infektion labordiagnostisch auszuschließen.
Zu Frage 3:
Maßgeblich für die Gesamtdauer der Impfungen werden sowohl die Impfstoffverfügbarkeit als auch die Anzahl an Bürgerinnen und Bürgern, die sich impfen lassen möchten, sein. Derzeit ist noch nicht geklärt und absehbar, zu welchem Zeitpunkt welche Anzahl an Impfdosen in Braunschweig zur Verfügung steht. Auch liegen keine fundierten Erkenntnisse zu einer Impfquote in Braunschweig vor.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Bundes- und Landeskonzepte einen Stufenplan vorsehen, wonach die Impfungen schnellstmöglich in das Regelsystem der ambulanten Versorgung überführt werden sollen, sobald Impfstoffe großflächig verfügbar sind. Nach Mitteilung des Landes wird derzeit davon ausgegangen, dass eine endgültige Überführung in die ambulante Versorgung frühestens Ende 2021 erfolgt.
Das Land Niedersachsen hat den Kommunen daher den Betrieb der Impfzentren mindestens bis 30. Juni 2021, optional bis 31. Dezember 2021 vorgegeben. Die Stadthalle Braunschweig steht hierbei als Impfzentrum nur bis 30. September 2021 zur Verfügung, da die dringend erforderliche Sanierung der Stadthalle zeitlich nicht weiter aufgeschoben werden kann. Soweit über den 30. September 2021 hinaus in Braunschweig noch Bedarf an einem Impfzentrum besteht und die Impfungen bis dahin nicht in die ambulante Versorgung übergegangen sind, ist als Back-Up-Standort die Volkswagen-Halle vorgesehen.
Aufgrund der sehr dynamischen Lage sowie der vorgenannten Punkte kann eine verlässliche Beantwortung der Frage derzeit nicht erfolgen. Die Verwaltung wird den Rat jedoch regelmäßig über den Fortgang und Betrieb des Impfzentrums informieren.
[1] Die Empfehlungen der STIKO werden derzeit in die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung)“ eingearbeitet.
Anlage/n:
Keine
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