Rat und Stadtbezirksräte
Vorlage - 13869-01-03
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Sachverhalt:
Zu dem Änderungsantrag 13869-01-01 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Ausgestaltung des Ratsvorbehalts in diesem Änderungsantrag ist kommunalverfassungsrechtlich unzulässig:
Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Einzelfall folgt festen Verwaltungsregeln und zählt damit zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG. Zuständig ist der Oberbürgermeister.
Im Rahmen der flexiblen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen können sich aber sowohl der Rat (§ 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG) als auch der Verwaltungsausschuss (§ 76 Abs. 2 Satz 2 NKomVG) die Beschlussfassung über Geschäfte der laufenden Verwaltung vorbehalten. Für eine eigene Entscheidung ist ein entsprechender vorheriger Vorbehaltsbeschluss notwendig, der sich auf einen Einzelfall beziehen muss.
Daher wäre Satz 1 der beantragten Änderung („Der Rat behält sich die endgültige Beschlussfassung über ein Ausüben des besonderen Vorkaufsrechts vor.“) zulässig, da das von der Satzung betroffene Gebiet räumlich eng begrenzt ist und nur wenige Flurstücke umfasst.
Aus der kommunalverfassungsrechtlichen Systematik folgt jedoch, dass der Rat eine durch Vorbehaltsbeschluss einmal erlangte Entscheidungszuständigkeit nicht wiederum auf ein anderes Organ übertragen kann. Eine Übertragung von Zuständigkeiten des Rates auf den Verwaltungsausschuss ist gemäß § 58 Abs. 5 NKomVG lediglich für Auskunftsansprüche und für das Akteneinsichtsrecht vorgesehen. Die mit § 182 NKomVG neu eingeräumte Möglichkeit der Delegation von Beschlusskompetenzen des Rates auf den Verwaltungsausschuss gilt nur für originäre Zuständigkeiten des Rates und zeitlich nur für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Die beantragte Festlegung, dass der Verwaltungsausschuss entscheiden solle, falls terminlich keine Ratssitzung erreicht werden kann (Satz 2 des Änderungsantrages), darf somit vom Rat in dieser Form nicht getroffen werden.
Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts als Verwaltungsakt vielfach gerichtlicher Kontrolle unterzogen wird. In diesem Rahmen ist auch die Beachtung der internen Zuständigkeitsverteilung bei der Stadt ein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, wie es gerade jüngst wieder in einem laufenden Verfahren vorgetragen wurde.
Sofern also im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts in diesem Gebiet eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses angestrebt wird, müsste dieser daher selbst tätig werden und in einer nächsten Sitzungen einen entsprechenden Vorbehaltsbeschluss fassen.
Anlage/n:
Keine