Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 15-00609
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Neubau einer Büro- und Schleusen-Containeranlage der Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH (Az.: 0630/2130/2015)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 0600 Baureferat; 0300 Rechtsreferat; 0630 Referat Bauordnung; 10 Fachbereich Zentrale Dienste
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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zur Kenntnis
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02.11.2015
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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04.11.2015
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusszuständigkeit:
Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, das aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird.
Die Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH hat mit Datum vom 11.05.2015 einen Bauantrag über den Neubau einer Büro- und Schleusen-Containeranlage bei der Stadt Braunschweig eingereicht.
Das Vorhaben umfasst die dauerhafte Errichtung einer zweistöckigen Büro-Containeranlage (nachfolgend Büro) sowie einer eingeschossigen Schleusen-Containeranlage (nachfolgend Schleuse) im Zugangsbereich. Im Büro werden die Räume Wäscherei, ZSS-Labor, ZSS-Büro sowie ein Sanitärbereich und ein Pausenraum untergebracht. Diese Nutzungen befinden sich derzeit ausweislich der Antragsunterlagen in einem benachbarten Gebäude, welches dann genehmigungskonform als Montagehalle mit Materialausgabe genutzt werden soll. Die Schleuse umfasst neben dem Schleusen-Container ein ZSS-Büro.
Gemäß den Antragsunterlagen sind die mit ZSS bezeichneten Räume wie Chemielabore zu bewerten. Hier werden Dosimeter übergeben und ausgelesen sowie vergleichbare Tätigkeiten der Personenüberwachung vorgenommen. Die Räumlichkeiten dienen außerdem der Vorbereitung und Messung von Umweltproben. Es handelt sich nicht um Kontrollbereiche im Sinne der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Der Bereich beider Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gieselweg/ Harxbütteler Straße“, TH 22. Der Rat der Stadt Braunschweig hat den Bebauungsplan am 21.07.2015 als Satzung beschlossen.
Das Büro befindet sich innerhalb der Teilfläche GE1 des Bebauungsplanes. Die Schleuse erstreckt sich sowohl auf die Teilfläche GE1 als auch auf die Teilfläche GE2.
Gemäß textlicher Festsetzung Nr. B I 4. sind bauliche und sonstige Anlagen, die den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung unterliegen, unzulässig. Die Antragstellerin unterliegt grundsätzlich dieser Bedingung. Gemäß textlicher Festsetzung Nr. B I 5. sind Änderungen der bestehenden Betriebe ausnahmsweise zulässig, sofern sie der Verbesserung des Immissionsschutzes, der Erhöhung der Sicherheit von Anlagen im Sinne der StrlSchV oder einer Reduzierung der Strahlenexposition dienen und nicht mit einer Erweiterung der Produktion oder Kapazität verbunden sind. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erbringen. Änderungen sind überdies ausnahmsweise zulässig, soweit sie nicht unmittelbar dem Umgang mit radioaktiven Stoffen dienen.
Die beantragten Anlagen können der Festsetzung unter Nr. B I 5. zugeordnet werden. Zwar sind in den Laborbereichen grundsätzlich auch der radioaktiven Tätigkeit zuordbare Tätigkeiten anzunehmen, die aber keinen unmittelbaren Umgang mit radioaktiven Stoffen darstellen. Ausweislich der Antragsunterlagen auf Seite vier der Betriebsbeschreibung stellt die Maßnahme keine Erweiterung der Kapazität dar. Mit der angestrebten Nutzung u. a. für Wäscherei, Sanitärbereich sowie die vorgesehene Schleusenfunktion im Zugangsbereich erscheint dies für die Verwaltung nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme werden als gegeben angesehen. Ein weitergehender Nachweis wird nicht für erforderlich gehalten.
Das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) hat mit Schreiben vom 12.10.2015 der Stadt Braunschweig eine Teilgenehmigung der 124. Änderung erteilt. Das beantragte Vorhaben liegt jedoch außerhalb des FNP-Änderungsbereiches, sodass der Bebauungsplan TH 22 in diesem Bereich aus dem FNP entwickelt ist. Der Bebauungsplan soll mit einer angepassten Begründung in Kraft gesetzt werden. Soweit bis zur Entscheidung über den Antrag der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten sein sollte, gilt die hierzu erlassene Veränderungssperre.
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Wirksamkeit der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre liegt noch nicht vor.
Von der Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen bestehen gegen die Erteilung einer Ausnahme keine Bedenken.
Die Verwaltung empfiehlt, eine Ausnahme von der Veränderungssperre zu erteilen.
I. A.
Warnecke
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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