Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 15-00946
Grunddaten
- Betreff:
-
Eckert & Ziegler, Genehmigung der 124. Änderung des Flächennutzungsplans
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Beteiligt:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Markurth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Planungs- und Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
04.11.2015
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Entscheidung
|
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) hat die 124. Änderung des Flächennutzungs-plans mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 nur teilweise genehmigt. Soweit im Flächennut-zungsplan die im Eigentum der ansässigen Betriebe stehenden Erweiterungsflächen als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen werden, hat das ArL die Genehmigung versagt.
Der Bescheid des ArL ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht überzeugend:
Das ArL hat für seine Prüfung nicht den Maßstab für die Abwägung bei Flächennutzungs-plänen, sondern den engen Maßstab für Bebauungspläne angewandt. Ferner leidet die Flächennutzungsplanänderung entgegen der Auffassung des ArL nicht an Ermittlungs-defiziten. Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplans sind nicht Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten, sondern die mangelhafte Erschließung und zusätzliche Verkehrsbelastung im Falle der Ausnutzung der bisherigen Bauflächen sowie eine generelle Neuausrichtung der Gewerbeflächenpolitik. Auch ist das Strahlenschutzrisiko, das das ArL für nicht erwiesen ansieht und das nach seiner Auffassung in die Zuständigkeit des MU fällt, nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung, sondern nur des Bebauungsplans. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, eine Unzuverlässigkeit der Betriebe oder etwaige eingetretene Störfälle zu ermitteln. Entgegen der Auffassung des ArL ist der Stadt hinsicht-lich der Eigentumsrechte der Unternehmen keine Abwägungsfehleinschätzung vorzuwerfen.
Herr Rechtsanwalt Dr. Schiller hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens für die Stadt eine ausführliche und nachvollziehbar begründete Stellungnahme zu den Ausführungen des ArL abgegeben. In dem nunmehr ergangenen Bescheid ist das ArL in keiner Weise auf diese Ausführungen eingegangen, sondern hat – bis auf geringfügige redaktionelle Änderungen – den der Anhörung zugrunde liegenden Text wörtlich übernommen.
Da das ArL die Flächennutzungsplanänderung jedenfalls zum Teil genehmigt hat, kann der Bebauungsplan TH 22 als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden und in Kraft treten. Trotzdem empfiehlt es sich, die Versagung der Genehmigung für die Teil-flächen ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen, um künftig eine eindeutige Planungsgrundlage zu haben und mögliche Risiken hinsichtlich des Entwicklungsgebots auszuschließen.
Zunächst ist bis zum 20. Nov. 2015 gegen die Entscheidung des ArL Widerspruch einzu-legen. Mit diesem und ggf. auch der nachfolgenden Klage soll Herr Rechtsanwalt Dr. Schiller beauftragt werden. Mit ihm soll auch erörtert werden, ob es sinnvoll ist, ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht durchzuführen.
Die Entscheidung über die Rechtsmittel gegen den Bescheid des ArL stellt wegen der Bedeutsamkeit der Angelegenheit kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, sodass gem. § 76 Abs. 2 NKomVG der Verwaltungsausschuss zuständig ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
3,3 MB
|
