Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 15-01301

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Dem Verkauf des städtischen Grundstücks Martha-Fuchs-Straße/Ecke Tilla-von-Praun-Straße an den Höchstbietenden wird zugestimmt.

 

Für den Fall, dass der Verkauf nicht zustande kommen sollte, wird die Verwaltung ermächtigt, das Grundstück an einen der Bewerber, dessen Angebot bis zum Bewerbungsschluss eingegangen ist, nach Höchstgebot zu verkaufen.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt ist Eigentümerin des unbebauten 727 m² großen Grundstücks Martha-Fuchs-Straße / Ecke Tilla-von-Praun-Straße (Flurstück 808, Flur 2, Gemarkung Broitzem, siehe anliegenden Lageplan).

 

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan BM 31 setzt für das Grundstück Gemeinschaftsstellplätze fest. Ein Bedarf für die Umsetzung dieser Planung war bisher und ist nach Einschätzung der Verwaltung auch zukünftig nicht gegeben, weil die erforderlichen Stellplätze für die umliegenden Bauvorhaben schon auf den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen werden konnten.

 

Eine Einbeziehung des Grundstücks in den angrenzenden Spielplatz ist denkbar, aber nicht dringend erforderlich, da dieser ausreichend dimensioniert und mit Spieleinrichtungen gut ausgestattet ist. Im näheren Umfeld stehen weitere Spielflächen für Kinder und Jugendliche zur Verfügung. Der Bedarf an öffentlicher Spielfläche ist in diesem Spielplatzbereich gedeckt.

 

Die Verwaltung favorisiert den Verkauf der Fläche zur Wohnbebauung. Nach einem vorliegenden Bauvorbescheid kann für eine Baumaßnahme (Einfamilienhaus, Doppelhaus oder Mehrfamilienhaus mit bis zu vier Wohneinheiten) auf Antrag eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden.

 

Das Grundstück wurde dementsprechend freibleibend gegen Höchstgebot öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben. Das Mindestgebot betrug 120.000 €. Bis zum Bewerbungsschluss am 14. November 2015 sind 30 Kaufangebote eingegangen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Verkauf des Grundstücks an den Höchstbietenden zu beschließen. Sollte ein Verkauf nicht zustande kommen, sollte die Verwaltung ermächtigt werden, an den jeweils darauffolgenden Höchstbietenden zu veräußern.

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise