Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 15-01375
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig vom 27. Mai 2014 und des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig vom 27. Mai 2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Dr. Hanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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04.02.2016
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24.02.2016
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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25.02.2016
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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15.03.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Bereits in den Jahren 2012/2013 wurde die Wiedereinführung von Kindergarten-Entgelten in mehreren Workshops diskutiert. Obwohl mit der damaligen Diskussionsgrundlage nur eine Umverteilung des bestehenden Entgeltvolumens und keine Ausweitung vorgesehen war, wurde abschließend von den Ratsfraktionen kein politischer Wille für die Wiedereinführung von Entgelten im Kindergartenbereich signalisiert. Es wurde demzufolge von einer Neugestaltung des Entgelttarifs abgesehen.
Mit der Abschaffung der Kindergarten-Entgelte zum 1. August 2011 wurde auf ein jährliches Entgeltvolumen von 5,5 Mio. € verzichtet. Vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzsituation der Stadt Braunschweig soll die Wiedereinführung von Kindergarten-Entgelten erfolgen, um Qualitätseinbußen zu vermeiden. Gleichzeitig werden mit dem neuen Entgelttarif soweit möglich auch vorhandene „Ungerechtigkeiten“ und im Workshop präferierte Anpassungsempfehlungen eingearbeitet.
Bisherige Regelungen
Die derzeit geltenden Regelungen sind im Folgenden kurz dargestellt:
Krippenbetreuung
- Einkommensabhängige Staffelung 21 Entgeltstufen
- Entgeltfreistellung im Bereich der entgeltpflichtigen Krippenbetreuung für die Entgeltstufen 1 bis 5 im Rahmen des Entgelttarifs
Kindergartenbetreuung
- Entgeltfreiheit im Kindergarten für 3-jährige bis zur Einschulung
Betreuung von Kindern im Schulkindalter
- Hortbetreuung/Schulkindbetreuung
- Einkommensabhängige Staffelung 21 Entgeltstufen
- Entgeltfreistellung für Inhaber des Braunschweig-Passes
OGS-Betreuung
- pauschaliertes Entgelt (15 € mtl. für Angebote bis 16.00 Uhr, 30 € für Angebote bis 17.00 Uhr)
- Entgeltfreistellung für Inhaber des Braunschweig-Passes
Tagespflege
- Analoge Regelungen für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen im Bereich der Kindertagespflege, Entgelte in Höhe von 70% der korrespondierenden Betreuungsformen und -umfänge.
Geschwisterermäßigung
- Bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eines der o.a. Angebote nutzen, wird für das zweite Kind eine Ermäßigung von 50 % gewährt, für jedes weitere Kind wird kein Entgelt erhoben.
Wesentliche Veränderungen zur aktuellen Entgeltstaffel
- 0-Stufe bei einem maßgeblichen Einkommen von bis zu 14.999,99 € für Krippen- und Kindergartenbetreuung in Einrichtungen sowie für alle Angebote der Tagespflege
- Fortschreibung der Entgeltstaffel in Abständen von 3.000 € bis zu einem maßgeblichen Einkommen von 60.000 € pro Jahr (Stufe 16), danach 2 Stufen mit einem Abstand von je 10.000 €. Die Höchststufe wird mit einem maßgeblichen Einkommen von 80.000 € erreicht (bisher 45.000,01 €).
- 18 Entgeltstufen und eine „Nullstufe“
- Einheitliche Entgelte für die Betreuungsformen Krippe und Kindergarten in Einrichtungen
- Einheitliche Entgelte für die Betreuungsformen in der Tagespflege
- Entgelterhebung für die Angebote der Schulkindbetreuung in Einrichtungen in Form einer stundenabhängigen Aufwandspauschale

- Berücksichtigung der Geschwisterkindermäßigung nur für die Fälle, deren Entgelt nach einer einkommensabhängigen Entgeltstaffel ermittelt wird (damit entfällt bei der Entgeltfestsetzung die Berücksichtigung von Geschwisterkindern, die eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung incl. der OGS besuchen).
- Ausweitung der bislang nur in der Schulkindbetreuung gewährten Entgeltfreistellung für Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz und Kinderzuschlagsberechtigte, die in Braunschweig wohnen, auf alle Betreuungsarten. Dies entspricht den Voraussetzungen zur Gewährung des Braunschweig-Passes.
- Bisher wird bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens für die Einstufung in die Entgelttabelle für jedes Kind im Haushalt des Entgeltpflichtigen ein kinderbezogener Abzug von 2.050 € berücksichtigt. Dies führt dazu, dass für jedes zu berücksichtigende Kind das Entgelt um eine Stufe vermindert wird. Durch die Aufstockung des kinderbezogenen Abzugs auf 3.000 € wird dieses Prinzip weiterhin aufrechterhalten. In den Stufen 17 und 18 erfolgt keine Ausweitung des kinderbezogenen Abzugs (ebenfalls 3.000 €).
Eine Gegenüberstellung der Veränderungen für die jeweiligen Entgelttarife ist den Anlagen 3 und 4 zu entnehmen.
Berücksichtigte Grundsatzüberlegungen:
Betreuung von Kindern im Schulkindalter in Einrichtungen:
Da es sich bei der OGS-Betreuung grundsätzlich um ein schulisches Angebot handelt, erfolgt die Entgelterhebung dort rechnerisch nur für den jugendhilflichen Teil des Angebots (Ferien / nach 15.30 Uhr) als Aufwandspauschale. Für den Bereich Schulkind- bzw. Hortbetreuung ist eine Anpassung an die pauschale Entgelterhebung vorgesehen.
Gleichzeitig werden diese Kinder, für die dann nur noch eine Aufwandspauschale zu zahlen ist, bei der Geschwisterkind-Ermäßigung nicht mehr berücksichtigt. Entsprechend gibt es dann auch keine Berücksichtigung der Kinder mehr, die sich in der OGS-Betreuung befinden.
Maßgebliches Einkommen im Sinne des Entgelttarifes der Stadt Braunschweig:
Die Entgeltfestsetzung in der Stadt Braunschweig ist ein auf Aufwandsminimierung ausgelegtes Verfahren mit diversen Besonderheiten, die durch entsprechende Verfügungen festgelegt wurden. Veränderungen an den Grundlagen der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens sollen nicht erfolgen. Dies war auch Konsens in den Workshops 2012/2013. An der Rechtssicherheit dieses Verfahrens bestehen keine Zweifel.
Die bisher durch Verfügung geregelte Entgeltfreistellung für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bzw. SGB XII (HLU) wird in den Entgelttarif integriert. Zudem erfolgt eine Ausweitung der Entgeltfreistellung für Inhaber des Braunschweig-Passes (bisher nur im Schuki-Bereich) auch auf die anderen Angebotsformen. Um nicht fremdbestimmt zu sein, werden die dem BS-Pass zu Grunde liegenden Anspruchsberechtigungen (Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII), Wohngeldgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz und Kinderzuschlagsberechtigte, die in Braunschweig wohnen) und nicht der BS-Pass selbst als generelle Ermäßigungsgrundlage aufgenommen.
Die nachstehende Übersicht verdeutlicht die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens für eine Familie mit 2 Kindern, von denen das erste Kind einen Kindergartenplatz (Ü3) und das zweite Kind einen Krippenplatz (U3) belegt:
Bruttoeinkommen | 120.000,00 € | 90.000,00 € | 60.000,00 € | 30.000,00 € |
abzgl. Werbungskosten (sofern nicht höher nachgewiesen) | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € |
Zwischensumme | 119.000,00 € | 89.000,00 € | 59.000,00 € | 29.000,00 € |
Pauschaler Abzug i.H.v. 27% *) | 32.130,00 € | 24.030,00 € | 15.930,00 € | 7.830,00 € |
Kinderbezogener Abzug (3.000 € je Kind) | 6.000,00 € | 6.000,00 € | 6.000,00 € | 6.000,00 € |
Maßgebliches Einkommen | 80.870,00 € | 58.970,00 € | 37.070,00 € | 15.170,00 € |
Stufe | 18 | 15 | 8 | 1 |
Engelt für KiGa 8 Std. | 541,00 € | 375,00 € | 211,00 € | 48,00 € |
Engelt für Krippe 8 Std. (Geschwisterkind 50%) | 270,50 € | 187,50 € | 105,50 € | 24,00 € |
Entgelt gesamt | 811,50 € | 562,50 € | 316,50 € | 72,00 € |
*) pauschaler Abzug für steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Abgaben
Höhe der Entgelte
Im Urteil des BVerfG vom 10. März 1998 wurde eine Aussage zur Angemessenheit von Höchstsätzen getroffen. Danach kommt eine rechtskonforme Staffelung nur in Betracht, wenn auch die Höchstgebühr die anteilsmäßigen Kosten der Einrichtung nicht übersteigt.
Das in 2013 erzielte Workshop Ergebnis sah die Ausweitung der Staffel um weitere Einkommensstufen vor, um höhere Entgelte in diesen Bereichen zu erzielen. Für eine Krippenbetreuung mit 10 Stunden in der höchsten Stufe sollten danach 747 € monatlich festgesetzt werden.
Die dieser Vorlage zu Grunde liegenden Höchstbeträge der Entgeltstaffeln liegen unter den Festlegungen des damaligen Workshop-Ergebnisses und verstoßen nicht gegen diesen Angemessenheitsgrundsatz. Eine weitere Ausweitung ist danach jedoch nicht möglich.
Danach wird die Höchststufe auf 600,00 € für Krippen- und Kindergartenbetreuung in Einrichtungen (bisher Krippe 554 € bei 10 Stunden, Kindergarten 345 €) bzw. auf 420,00 €
in der Tagespflege festgesetzt. Durch die Übernahme der bisherigen Regelung, dass für auswärtige Kinder generell die Höchststufe zu zahlen ist, hat dies auch in diesem Bereich Auswirkungen.
Berücksichtigte Einkommensstruktur
Durch die Abschaffung der Elternentgelte für die Kindergartenbetreuung zum 1. August 2011 gibt es keine gesicherten Erkenntnisse zu der Einkommensverteilung im Kindergartenbereich. Unter diesem Aspekt wurde als Basis für die prognostizierten Einnahmen der Kinder im Kindergartenalter die gesamte Einkommensstruktur des zum Bearbeitungsstand 1. Juli 2015 im Bereich Krippenbetreuung und Schulkindbetreuung vorhandenen Fallbestands zu Grunde gelegt. Entsprechend wurde im Bereich Kindertagespflege vorgegangen.
Für die übrigen Bereiche wurde die jeweilige Einkommensstruktur des zum 1. Juli 2015 erfassten Fallbestandes übernommen. Die bisherigen Betreuungsverhältnisse der freiwilligen Höchststufe wurden nach den vorliegenden Erkenntnissen auf die neu entstehenden Entgeltstufen ab einem maßgeblichen Einkommen von 45.000,00 € (Stufe 11) bis ab
80.000 € (Stufe 18) aufgeteilt.
Strukturierung der Entgeltstaffel
Durch das Einführen einer 0-Stufe in Anlehnung an die aktuelle Regelung im Krippenbereich (bis zu einem Einkommen von 14.999,99 €) wird die Entgeltstaffel in Bezug auf das maßgebliche Einkommen ausgeweitet, so dass die höchste Stufe (gleichzeitig freiwillige Höchststufe sowie sog. Zwangshöchststufe) ab einem maßgeblichen Einkommen von 80.000,00 € beginnt (bisher 45.100,01 €).
Die Stufe 1-16 erhöhen sich linear in Schritten von 3.000 €, die Stufen 17 und 18 haben einen Abstand von 10.000 €. In der horizontalen, stundenorientierten Ausrichtung erfolgt in Anlehnung an die Entgeltausgestaltung nach dem Vorschlag des Stadtelternrates eine Gewichtung des Betreuungsumfangs (Verringerung des relativen Entgeltes bei Inanspruchnahme steigender Betreuungsumfänge – so wie aktuell auch umgesetzt).
Prognose des Entgeltvolumens
Mit den dargestellten Entgelttarifen können voraussichtlich folgende Einnahmen erzielt werden, die sich im städtischen Haushalt in Mehreinnahmen bei den Entgelten und Minderausgaben im Rahmen der Förderung der Kindertagesstätten der freien Träger der Jugendhilfe aufteilen.

Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse, ob diese Einnahmen tatsächlich erzielt werden können, sondern es handelt sich um eine Rechnung mit mehreren Unbekannten!
Vergleichsberechnungen
Im Vergleich zu der aktuellen Entgeltstaffel ist festzustellen, dass das bisherige Entgeltniveau in Einrichtungen im Krippenbereich erst ab Stufe 17 erreicht bzw. überschritten wird, so dass dort ausnahmslos eine Entlastung für alle Einkommen unterhalb von 70.000 € p.a. eintritt (siehe Anlage 5). Dies entspricht auch dem im Workshop Kita-Entgelte 2013 geäußerten politischen Willen auf moderatere Erhebung von Krippenentgelten. Im Kindergartenbereich wird bei einem Vergleich mit der Entgelttabelle vor Wegfall der Kindergartenentgelte (vom 16.11.2010) das damalige Entgeltniveau bei Stufe 12 erreicht bzw. überschritten. Eine Darstellung in welchen Einkommensgruppen der überwiegende Anteil der Einnahmen zu erwarten ist befindet sich in Anlage 6.
Die nachstehende Übersicht zeigt einen Vergleich der Entgeltzahlungen für einen Betreuungszeitraum von 2 Jahren Krippe und 2 Jahren Kindergarten (3. Jahr ist entgeltfrei nach § 21 KiTaG) nach dem bestehenden Entgelttarif vom 27. Mai 2014 und dem hier vorgestellten Tarif:

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem maßgeblichen Einkommen um ein bereits durch pauschale Abzüge massiv reduziertes Einkommen und kein Bruttoeinkommen handelt.
Personalbedarf
Zur Umsetzung wird von einem dauerhaften Personalmehrbedarf von 2 Stellen ausgegangen. Dies führt zu dauerhaften Mehrkosten von voraussichtlich 135.000 € (Büroarbeitsplatz mit IT-Kosten BesGr. A 7). Für den Einführungszeitraum werden darüber hinaus weitere Überhangkräfte benötigt. Zur fristgerechten Umsetzung der Maßnahme muss das Personal ab Mitte April 2016 zur Verfügung stehen.
Die über den Konsolidierungsbetrag von 3,8 Mio. € hinausgehenden Mehrbeträge werden zur Finanzierung des Mehrbedarfes herangezogen. Das Volumen der zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung der Qualitätsverbesserungen im Bereich der Kindertagesstätten wird hierdurch entsprechend reduziert. Eine zusätzliche Haushaltsbelastung entsteht nicht.
Qualitätsdiskussion im Bereich Kindertagesstätten
Von den erzielten Mehreinnahmen sollen ab 2017 die Mittel im Budget des Fachbereichs 51 verbleiben, die den Betrag von 3,8 Mio. €, der zur Haushaltskonsolidierung herangezogen wird, übersteigen. Daraus werden Qualitätsverbesserungen im Bereich der Kindertagesstätten finanziert, die auf freiwilligen Leistungen beruhen, welche über die gesetzlichen Standards hinausgehen.
Dies beinhaltet z.B. den weiteren Ausbau der Familienzentren sowie die Verbesserung der Betreuungsqualität (Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation von Familien sowie zum Abbau von Bildungsbarrieren und Milderung bzw. Verhinderung der Auswirkungen von Kinderarmut in Braunschweig), Ausweitung der Öffnungszeiten (verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf) und Verbesserung der Raumprogramme (Ermöglichung von gruppenspezifischen Angeboten sowie Umsetzung moderner Pädagogik).
