Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 16-03109-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In §26, Abs.3, Satz 2 wird gestrichen.
(3)
Fragen über Angelegenheiten des Rates beantwortet die/der Ratsvorsitzende, sonstige Fragen der Oberbürgermeister bzw. von ihm bestimmte Dezernentinnen/Dezernenten oder leitende Beschäftigte. Eine Beantwortung erfolgt nur, wenn die Fragestellerin/der Fragesteller in der Sitzung persönlich anwesend ist.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt mündlich. Fragen, die nicht rechtzeitig zu beantworten waren oder die nach Ablauf der Einwohnerfragestunde noch nicht behandelt worden sind, werden schriftlich beantwortet. Ist der Fragesteller in der Ratssitzung anwesend, kann er verlangen, dass statt einer schriftlichen Antwort die Anfrage bis zur nächsten Fragestunde zurückgestellt wird. Soweit eine schriftliche Beantwortung erfolgt, ist der Rat über die Antwort in Kenntnis zu setzen.
 

 

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Sachverhalt

Begründung

Der Zwang  nach physiikalischer Anwesenheit benachteiligt bestimmte Bevölkerungsgruppen, wie z.B. Berufstätige.

 

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