Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 16-02624

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Widmungen der in Anlage 1 bezeichneten Straßen sind zu verfügen und öffentlich bekannt zu machen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die formelle Beschlusskompetenz des Bauausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 3 Satz 1 NKomVG i. V. m. § 6 Nr. 2 c der Hauptsatzung. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Widmung von Straßen um eine Angelegenheit, für die der Bauausschuss beschlusszuständig ist.

 

Nach § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) vom 24. September 1980 in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den hierzu erlassenen Richtlinien vom 15. Januar 1992 hat der Träger der Straßenbaulast die Widmung von Straßen zu verfügen. In der Widmungsverfügung ist anzugeben, zu welcher Straßengruppe eine Verkehrsfläche gehört und auf welche Benutzungsart oder Benutzerkreise sie beschränkt werden soll.

 

Die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen befinden sich entweder in erschlossenen Neubaugebieten oder sind als öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan ausgewiesen und sollen entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung gewidmet werden.

 

Die Zustimmung zur Widmung des jeweiligen Eigentümers für die nicht im Eigentum der Stadt Braunschweig befindlichen Straßengrundstücke liegt vor.

 

Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Braunschweig.

 

In der Anlage 2 sind die zur Widmung beabsichtigten Flächen mit farbiger Linie kenntlich gemacht.

 

Der Text für die Veröffentlichung durch zweiwöchigen Aushang am Rathaus (Hauptportal, Platz der Deutschen Einheit 1) ist als Anlage 3 beigefügt. Ein Hinweis auf die Tatsache, den Ort und die Dauer dieses Aushanges wird in der Braunschweiger Zeitung erfolgen.


 

 

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Anlagen

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