Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 17-04320
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen der Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH (Az. 0630/2743/2016)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; 0130 Referat Kommunikation; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 0630 Referat Bauordnung; 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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Anhörung
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02.05.2017
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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03.05.2017
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusszuständigkeit
Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, das aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird.
Die Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH hat mit Datum vom 06.06.2016 einen Bauantrag zur Umsetzung von Maßnahmen des Brandschutzes für den Gebäudeteil AB 1.8 (Qualitätskontrolle) bei der Stadt Braunschweig eingereicht.
Das Vorhaben umfasst den Einbau eines Brandschutzrolltores sowie das Verschließen von vier Lichtkuppeln mittels einer brandschutztechnisch geprüften Konstruktion. Nutzflächenvergrößerungen sind nicht erkennbar.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans TH 18.
Der beantragte Umbau widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht.
Es handelt sich allein um Maßnahmen zum Zwecke des Brandschutzes. Einrichtungen, die im weitesten Sinn mit der Produktion im Zusammenhang stehen, werden nicht verändert. Der verbesserte Brandschutz lässt erwarten, dass bei einem Zwischenfall die Verbreitung von Stoffen vermindert wird. Aus dem Vorhaben lässt sich kein Hinweis auf eine Produktions- bzw. Kapazitätserweiterung ableiten.
Lärmtechnische Gegebenheiten, die auf eine Verletzung der im Bebauungsplan festgesetzten zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel hinweisen, sind nicht erkennbar.
Das Vorhaben entspricht dem öffentlichen Baurecht, so dass ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht.
Das Niedersächsische Umweltministerium ist angeschrieben und um Mitteilung gebeten worden, ob von dort Bedenken gegen eine Genehmigungserteilung bestehen. Eine Antwort wird vor den Gremiensitzungen erwartet und wird mündlich in der Sitzung mitgeteilt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,8 MB
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