Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 17-04529

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat möge beschließen:

Der § 6b der Sondernutzungssatzung der Stadt Braunschweig wird ersatzlos gestrichen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

§ 6

Erlaubnis

(1) Öffentliche Straßen dürfen für Sondernutzungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder Widerruf erteilt und sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 18 Abs. 2 NStrG, § 8 Abs. 2 FStrG).

 

(2) Die Erlaubnis kann u. a. aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaues, aus baugestalterischen und städtebaulichen Gründen, oder wenn Rechte Dritter beeinträchtigt werden, versagt oder widerrufen werden. §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben unberührt.

 

(3) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straßen oder Verzicht.

 

(4) Der Inhaber der Sondernutzungserlaubnis kann von der Stadt keinen Ersatz verlangen, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.

 

§ 6 a

Nutzung des Burgplatzes

Erlaubnisse für Sondernutzungen auf dem Burgplatz können erteilt werden, wenn sie der besonderen stadtgeschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung des Burgplatzes gerecht werden, wie z. B. kulturell hochwertige Aufführungen des Staatstheaters Braunschweig sowie Veranstaltungen der Domgemeinde und der anliegenden Landesmuseen, sowie handwerkliche Veranstaltungen, sofern sie an den Ort der Handwerkskammer gebunden sind. Ausnahmen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden und wenn an der Nutzung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

 

§ 6 b

Nutzung des Schlossplatzes

(1) Erlaubnisse für Sondernutzungen auf dem Schlossplatz können nur dann erteilt werden, wenn sie der besonderen stadtgeschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung dieses Platzes gerecht werden. Ausnahmen davon können nur in besonders begründeten Einzelfällen zugelassen werden und wenn an der Nutzung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

 

(2) Ausnahmen von Absatz 1 können auch zugelassen werden für räumlich eng eingegrenzte und hochwertig ausgestattete Freisitze.

 

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