Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 17-03963

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

"1.Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) Baugesetzbuch (BauGB) einge­gangenen Stellungnahmen sind entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung gemäß den Anlagen 6 und 7 zu behandeln.

  1. Der Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Mittelweg-Südwest“, HA 113, wird in der während der Sitzung ausgehängten Fassung gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
  2. Die zugehörige Begründung wird beschlossen.“


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 Nieder­sächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).

 

Aufstellungsbeschluss und Planungsziel

 

Durch den Umzug der Druckerei und der Redaktion der Brauschweiger Zeitung an andere Standorte ist der Bereich zwischen Hamburger Straße und Mittelweg für andere Nutzungen vakant geworden. Die Stadt Braunschweig hat daher im Juni 2011 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Hamburger Straße-Südost“, HA 132, mit dem Ziel gefasst, sowohl Flächen für großflächigen Einzelhandel als auch für den Wohnungsbau zu entwickeln und darzustellen.

 

Im weiteren Projektverlauf ergab sich die Teilung des Gesamtvorhabens. Dies führte zu einer Abspaltung des Wohnbauvorhabens (Bebauungsplan „Mittelweg-Südwest“, HA 113) von dem Einzelhandelsvorhaben (vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hamburger Straße-Südost“, HA 132).

 

Ziel des Bebauungsplanes „Mittelweg-Südwest“, HA 113, ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines innenstadtnahen Wohnquartiers zu schaffen. Der städtebauliche Entwurf sieht ein städtisch geprägtes verdichtetes Wohngebiet mit Geschoss­wohnungsbau vor. Im Plangebiet sollen bis zu 300 neue Wohneinheiten und ein Studenten­wohnheim mit rund 240 Apartments geschaffen werden. Im nördlichen Bereich des Plan­gebietes soll entlang der bestehenden Gleisanlagen zudem ein Teilabschnitt des die Stadt umschließenden grüngeprägten Geh- und Radweges (Ringgleisweg) entstehen.

 

Durch die Nutzung vorhandener infrastruktureller Ressourcen und die Umnutzung bereits bebauter und erschlossener Gebiete ist dieses Vorhaben ein bedeutender und positiver Beitrag im Sinne einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Stadtentwicklung der Stadt Braunschweig.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB, und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 1. März bis 2. Mai 2016 durchgeführt.

 

Die Stellungnahmen sind in der Anlage 7 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.

 

Stellungnahmen, die zu einer wesentlichen Änderung der Planung geführt hätten, wurden nicht vorgelegt.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB

 

Am 19. Oktober 2016 wurde die öffentliche Auslegung vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in der Zeit vom 23. Januar 2017 bis 22. Februar 2017 durchgeführt.

 

Die Stellungnahmen sind in der Anlage 6 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.

 

Aufgrund der Einwendung der betroffenen Eigentümerin (siehe Anlage 6, Stellungnahme 3) wurden die öffentliche Grünfläche 5 (Kinderspielplatz) und ein Teil der öffentlichen Verkehrs­fläche mit der Zweckbestimmung Geh- und Radweg, die den östlichen Teil des Flurstückes 231/9 Gemarkung Hagen Flur 4 umfassten, in Abstimmung mit dem Vorhabenträger und der Eigentümerin von dem Satzungsbeschluss zurückgestellt.

 

Die Grundstückseigentümerin erklärte sich daraufhin mit Schreiben vom 16. Mai 2017 mit dem überarbeiteten Bebauungsplanentwurf - Stand 10./ 12. Mai 2017 - einverstanden und erklärt die auf den 7. Februar 2017 datierte Stellungnahme mit Einwänden gegen den Ursprungsentwurf des Bebauungsplanes für gegenstandslos, sobald der neue Entwurf Bestandskraft erhalten habe.

 

Weitere Stellungnahmen, die zu einer wesentlichen Änderung der Planung geführt hätten, wurden nicht vorgelegt.

 

Der Satzungsbeschluss wird aufgrund der eingegangenen Stellungnahme der Grundstückseigentümerin auf den übrigen Teil des Bebauungsplanes beschränkt und die Beschlussfassung über den abgetrennten Teil zurückgestellt.

 

Die Herausnahme des Spielplatzes aus dem Geltungsbereich beruht auf einer Einwendung der Grundstückseigentümerin, die angrenzenden Flächen werden nicht verändert. Der Spielplatz wird nicht mehr im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umgesetzt. Dies ist auch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr wurde ein konkreter anderer Standort in der Nähe nördlich der Geysostraße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Taubenstraße“, HA 135, gefunden. Die Vorhabenträgerin ist vertraglich verpflichtet, die für das Wohnquartier erforderlichen Kinderspielgeräte nach den Regelungen des städtebaulichen Vertrages an dieser durch die Stadt benannten Stelle zu errichten.

 

Die Zurückstellung führt zu folgenden Änderungen des Bebauungsplanentwurfes:

 

  • In der Planzeichnung werden die öffentliche Grünfläche 5 (Kinderspielplatz) und ein Teil der öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Geh- und Radweg, die den östlichen Teil des Flurstücks 231/9 Gemarkung Hagen Flur 4 umfassen, aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
  • In den Textlichen Festsetzungen A V 1.3 wurde folgender Satz gestrichen: Innerhalb der Öffentlichen Grünfläche 5 ist eine Kinderspielfläche von mindestens 850 m² zu integrieren.
  • In der Begründung wurde Absatz 5.7.1 Grünordnung entsprechend angepasst. Der Satz „In die Grünfläche Nr. 5 ist ein Kinderspielplatz mit ca. 850 m² integriert.“ wurde gestrichen.
  • Entsprechend wurde auch Absatz 5.9 Soziale Infrastruktur der Begründung angepasst. „Im Plangebiet sollen daher 1.350 500 m² an Spielfläche für Kinder entstehen. Der weitere aus dem Wohngebiet entstehende Bedarf (850 m²) wird außerhalb des Plan­gebietes durch das Angebot an Spielfläche für Kinder nördlich der Geysostraße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Taubenstraße“, HA 135, gedeckt werden.
  • In Absatz 7 der Begründung wurden die Flächenangaben angepasst.
  • Unter Absatz 8.2 Kosten und Finanzierung wurde folgender Satz ergänzt: Das südliche Flurstück (231/9; Gemarkung Hagen Flur 4) wird von der Eigentümerin selbst entwickelt, die sich vertraglich mit dem Investor über die Beteiligung an den Erschließungs- und Folgekosten einigt und verpflichtet, die Grünfläche 4 unentgeltlich und lastenfrei an die Stadt zu übertragen.

 

Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB mit Schreiben vom 18. Mai 2017 erneut beteiligt.

 

Aus den Stellungnahmen der erneuten Beteiligung der Betroffenen Behörden sind keine Umstände hervorgegangen, die eine grundlegende Änderung der Planung erforderlich gemacht hätten.

 

Von einer erneuten Auslegung wird abgesehen, da mit der vorgenommenen Änderung der ursprünglichen Einwendung der Grundstückseigentümerin gefolgt wurde und keine funktionale Verknüpfung der Grünfläche zu den übrigen Flächen vorhanden ist.

 

Planänderungen nach der Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Folgende redaktionelle Änderungen wurden nach der öffentlichen Auslegung vorgenommen:

 

  • Zur Verdeutlichung des geplanten Standortes wurde im nördlichen Parkstreifen der Planstraße A ein Symbol für Wertstoffcontainer in der Planzeichnung ergänzt.
  • Zur Verdeutlichung des geplanten Standortes einer Ortsnetzstation wurde südlich der öffentlichen Grünfläche 3 ein Symbol für Elektrizität in der Planzeichnung ergänzt.
  • Im nordwestlichen Plangebiet wurde der Geltungsbereich an die dort in der Zwischenzeit vorgenommene Flurstücksteilung angepasst.
  • Im nordwestlichen Plangebiet wurde die Abgrenzung zwischen der gewidmeten Bahn- fläche und der zu entwidmenden Bahnfläche bzw. öffentliche Grünfläche richtiggestellt.
  • In den Textlichen Festsetzungen wurde der Hinweis zur Entwässerung folgendermaßen modifiziert: „Es ist zwingend erforderlich, die Tiefgaragen baulich gegen eindringendes Regenwasser bei größeren Regenereignissen zu schützen.

 

Die Änderungen erfolgten auf Wunsch bzw. im Sinne der abgegebenen Stellungnahmen. Andere Belange Dritter werden durch die Änderungen nicht berührt, sodass eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist.

 

Beschleunigtes Verfahren

 

Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen bzw. einer Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13 a BauGB. Das Planverfahren wird daher im beschleunigten Verfahren unter Anwendung der Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Braunschweig wird mit Rechtskraft des Bebauungsplanes im Sinne von § 13 a Abs. 2 BauGB berichtigt.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die in den Anlagen 6 und 7 aufgeführten Stellungnahmen den Vorschlägen der Verwaltung entsprechend zu behandeln und den Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Mittelweg-Südwest“, HA 113, als Satzung sowie die Begründung zu beschließen.


 

 

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Anlagen

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