Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 17-04829

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Braunschweig möge beschließen:

den Änderungsvorschlag der Verwaltung zu §4, Satz (3) nicht in die Satzung aufzunehmen;

den Satz (1) des §6 in seiner bisherigen Form beizubehalten (Sorgfaltspflicht der Hundebesitzer)

in §6, Satz (2) ein Betretungsverbot für Hunde für "die historischen Friedhöfe „St.Petri-Friedhof“, „Ehemaliger Friedhof der St.Martini-Gemeinde“, „St.-Ulrici-Brüdern-Friedhof“ und „St.-Nicolai-Friedhof“ nicht zu verhängen;

den Paragraphen 13 zur Überarbeitung an die Verwaltung zurückzuweisen mit dem Auftrag, für die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 jeweils einen Bußgeldkatalog mit angemessenen Geldbußen für die genannten Verstöße anzufertigen.
 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

§ 4 Ruhestörender Lärm:

(3) Unterschiedliche Verbotszeiten unterschiedlicher Maschinen führen zu Konfusionen und damit zu Akzeptanzproblemen seitens der Bürger, ferner sind sie typenbedingt eher nicht gerechtfertigt - zumal es weitere Ausnahmen gibt, sobald die Maschinen besondere Umweltzeichen tragen.

Der Betrieb von Laubbläsern ist nicht nur wegen ihrer Lärmemission sondern auch wegen ihrer weitgehenden Nutzlosigkeit zu verbieten. Es ist nicht erkennbar, warum Bürger den Emissionen nutzloser Geräte ausgesetzt werden sollen.

§ 6 Hunde:

Die Ausweitung der "No-Go-Areas" für Hunde geht zu weit.
Die Verordnung sieht vor, dass nicht einmal mehr die angeleinten Hunde auf die historischen Friedhöfe,die heute eher Park-Charakter haben, dürfen und damit ein indirektes Verbot des Betretens für Hundehalter eingeführt wird. Hunde bzw. deren Halter sind (Hunde-)Steuerzahler. Insbesondere viele ältere Menschen halten sich ihren vierbeinigen Freund, um nicht zu vereinsamen. Vor diesem Hintergrund geht die Ausweitung des Verbots - diese ehemaligen Friedhöfe nicht zu betreten - nicht nur zu weit, sondern sorgt für ernsthafte Problem älterer Menschen, ihre Hunde "Gassi-zu-führen", da Alternativen schlicht zu weit weg sein können.
Das gleiche Problem können berufstätige Hundehalter haben, die um die Möglichkeit gebracht werden, morgens "mal kurz" mit dem Hund rauszugehen.

Vermehrt werden Tiere im Heim landen.

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Bisher liegt die Erteilung von Bußgeldbescheiden im Ermessen der Sachbearbeiter, bei Höchstgrenzen von 5.000,- bis 10.000,-EUR. Im Sinne der Gleichbehandlung und Abschreckung sollten hier, ähnlich den Bußgeldkatalogen im Straßenverkehrsbereich, erkennbare Strafen vordefiniert werden.

 

 

 

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