Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 17-05199

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Einziehung einer Teilfläche der Gemeindestraße „Taubenstraße“ sowie die Teileinziehung des dazugehörigen Gehweges sind zu verfügen und öffentlich bekannt zu machen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Beschlusskompetenz des Bauausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 3 S. 1 NKomVG i. V. m. § 6 Nr. 2 c der Hauptsatzung. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Einziehung von Straßen um einen Beschluss, für den der Bauausschuss beschlusszuständig ist.

 

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) vom 24. September 1980 in der zurzeit gültigen Fas­sung mit den hierzu erlassenen Richtlinien vom 15. Januar 1992 hat der Träger der Straßenbaulast die Einziehung von Straßen zu verfügen, wenn eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorliegen. Eine Teileinziehung einer Straße soll angeordnet werden, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden.

 

Aufgrund des Bebauungsplanes Nordanger HA 136 sollen Teile der derzeit vorhandenen privaten Stellplatzanlagen der Braunschweiger Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) nördlich der Taubenstraße mit dringend benötigten Wohnbauflächen überplant werden.

Durch die Realisierung der neuen Wohnbaulandschaft Nordanger und die damit notwendige Verlegung der Stellplätze der SBBG wird ein Teilstück der Taubenstraße als Parkfläche benötigt und deshalb dem öffentlichen Verkehr entzogen. Die zukünftig eingezogene Fläche verbleibt im städtischen Eigentum (siehe Anlage 1 - rot markierte Fläche). Die restliche Straßenfläche, zur Taubenstraße gehörend, bleibt gewidmet. Östlich der Hausnummer 4 wird zukünftig ein Wendehammer entstehen. Für Fahrradfahrer wird eine Radwege-verbindung über die eingezogene Straßenfläche vertraglich gesichert.

 

Die zukünftige Nutzung der zur Einziehung vorgesehenen Straßenfläche ist in einem Rahmenvertrag geregelt, dessen Abschluss vom Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 19. September 2017 beschlossen worden ist (Drs.-Nr. 17-05205).

 

Da durch eine Einziehung der gesamte Straßenkörper die Eigenschaft der öffentlichen Widmung verliert, muss der bestehende Gehweg teileingezogen werden (siehe Anlage 1 - braun markierte Fläche). Somit wird die vorhandene Gehwegeverbindung nach der Einziehung weiterhin aufrechterhalten und bleibt öffentlich gewidmet.

 

In der Abwägung der Notwendigkeit, eine gewidmete Wegebeziehung Taubenstraße auch für den motorisierten Verkehr vorzuhalten oder dringend benötigten Wohnraum in der Stadt Braunschweig zu schaffen überwiegt im Interesse des öffentlichen Wohls die Schaffung des Wohnraums, weswegen eine Einziehung/Teileinziehung der Taubenstraße gerechtfertigt ist.

 

Die Absicht der Einziehung/Teileinziehung muss nach erfolgter Zustimmung gemäß

§ 8 Abs. 2 NStrG durch ortsübliche Bekanntmachung drei Monate vor der endgültigen Einziehung veröffentlicht werden. Wenn keine Beschwerden vorgebracht werden, wird die Einziehung anschließend in Form einer Verfügung mit Angabe des Tages, an dem die Eigenschaft als Straße endet oder für den Benutzerkreis eingezogen wird, erneut veröffentlicht.

 

Der Text für die Veröffentlichung durch zweiwöchigen Aushang am Rathaus (Hauptportal, Platz der Deutschen Einheit 1) ist als Anlage 2 beigefügt. Ein Hinweis auf die Tatsache, den Ort und die Dauer dieses Aushanges wird in der Braunschweiger Zeitung erfolgen.
 

 

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Anlagen

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